Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 504/1998 vom 05.09.1998

OVG NW: Selbstkompostierer und Bio-Tonne

Der 22. Senat des OVG NW hat mit Urteil vom 10. August 1998 (Az.: 22 A 5429/96) entschieden, daß Selbstkompostierer (Eigenkompostierer) nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dann dem Anschluß- und Benutzungszwang an die Bio-Tonne nicht unterworfen werden können, wenn sie sämtliche in Haus und Garten auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Bio-Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwerten können. Nichts anderes gilt nach dem OVG NW auch für diejenigen Selbstkompostierer, die lediglich die im Haushalt typischerweise in geringen Mengen verbleibenden Speisereste nicht über ihren Komposthaufen verwerten können oder wollen. In diesem Fall verstößt es nach Auffassung des OVG NW gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn diese Selbstkompostierer (Eigenkompostierer) dem Anschluß- und Benutzungszwang an die Bio-Tonne unterworfen und verpflichtet werden, für minimale Mengen problematischer Bio-Abfälle eine großvolumige Bio-Tonne in Benutzung zu nehmen. Die abfallentsorgungspflichtige Gemeinde ist hier – so das OVG NW - angehalten, ihre Abfallentsorgung so zu organisieren, daß die Selbstkompostierer die verbleibenden problematischen Anteile auf andere Weise, wie etwa über das Restmüllgefäß oder über gesonderte Bio-Abfalltüten für Speisereste, entsorgen können.

Der Geschäftsstelle liegt zur Zeit die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor, so daß über den detaillierten Inhalt des Urteils erst dann berichtet werden kann, wenn die textliche Urteilsabfassung vorliegt.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle aber bereits jetzt auf folgendes hin: Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (KrW-/AbfG) sind die privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet, auch ihre Bio-Abfälle als "Abfall zur Verwertung" den Städten/Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu überlassen (vgl. hierzu auch Mitt. NWStGB 1998, Nr. 98, S. 55 f. und Mitt. NWStGB 1998 Nr. 365, S. 206). Dies gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG ausnahmsweise dann nicht, wenn der private Haushalt zur Verwertung der Abfälle in der Lage ist und dies will. Vor dem Hintergrund dieser Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist es deshalb zwingend erforderlich, in der kommunalen Abfallentsorgungssatzung eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an das Bio-Abfallgefäß für Eigenkompostierer (Selbstkompostierer) zu regeln. Es wird insoweit auf § 8 der vorläufigen Mustersatzung des NWStGB über die Abfallentsorgung (Stand: 30.09.1996) verwiesen, die mit Schnellbrief vom 04.09.1996 an die Mitgliedstädte und –gemeinden verschickt worden ist. In Fußnote 29 der vorläufigen Mustersatzung wurde auch bereits darauf hingewiesen, daß das OVG NW in seinen Urteilen vom 14.06.1995 (Az.: 22 A 2424/94) und vom 13.12.1995 (Az.: 22 A 1446/95) die Voraussetzungen für einen Anschluß- und Benutzungszwang an das Bio-Abfallgefäß nicht als gegeben ansieht, wenn ein Eigenkompostierer schlüssig und nachvollziehbar den Nachweis erbringen kann, daß er sämtliche auf seinem Grundstück anfallende Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwerten kann. Mit seinem neuen Urteil vom 10.08.1998 (Az.: 22 A 5429/96) setzt der 22. Senat des OVG NW diese Rechtsprechung unter Berücksichtigung des neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fort. Klarstellend wird weiter angemerkt, daß der 22. Senat des OVG NW lediglich zur Frage des Anschluß- und Benutzungszwanges entschieden hat. Für das Abfallgebührenrecht ist der 9. Senat des OVG NW zuständig, der zuletzt die sog. "Querfinanzierung der Bio-Tonne" über die Gebühr für das Restmüllgefäß bei gleichzeitiger Erhebung einer Sondergebühr für die Bio-Tonne mit Urteil vom 17.03.1998 (Az.: 9 A 1430/96, StGRat 1998, S.121 ff.) für unzulässig erklärt hatte (vgl. hierzu auch die Mitt. NWStGB 1998, Nr. 183 und Nr. 248).

Az.: II/2 31-10

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