Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 235/2020 vom 26.02.2020

OVG NRW zur Zustands- und Funktionsprüfung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 04.02.2020 (Az.: 15 A 3136/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) erneut bestätigt, dass die Selbstüberwachungsverordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen (SüwVO Abw NRW 2013) in vollem Umfang mit dem Bundes-Wasserrecht im Einklang steht. Da der Bundesgesetzgeber die Überwachungspflichten für Abwasseranlagen – wozu auch private Abwasserleitungen gehören - im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und durch eine Bundes-Rechtsverordnung nicht konkretisierend geregelt hat, ist das Land NRW befugt, eine entsprechende konkretisierende Rechtsverordnung zu erlassen (vgl. § 23 Abs. 3 WHG). Diese konkretisierende Rechtsverordnung ist die im Jahr 2013 erlassene SüwVO Abw NRW 2013 (so bereits: OVG NRW, Beschlus vom 22.10.2019 – Az.: 15 A 3302/18 -).

Laut OVG NRW ist es auch unschädlich, dass in der Fristensatzung der Gemeinde auf DIN-Vorschriften (DIN EN 1610 und DIN 1986 -30) hingewiesen wird. Zwar sind DIN- Vorschriften nur ein privates Regelwerk, weil diese nicht durch den Landtag als demokratisch gewähltes Gremium erlassen worden sind. Gleichwohl werden DIN-Vorschriften durch einen Hinweis in einer kommunalen Satzung nicht zum konstitutiven Satzungsrecht der Gemeinde, sondern es wird lediglich der zu beachtenden Stand der Technik konkretisiert. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber – so das OVG NRW – in § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013 ausdrücklich geregelt, dass die DIN-Vorschriften DIN EN 1610 und DIN 1986-30 als allgemein anerkannte Regeln der Technik bei der Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung anzusehen sind. Letzten Endes obliegt es damit – so das OVG NRW - den von den Grundstückseigentümern/-innen zu beauftragenden Sachkundigen, dass dieser die DIN-Vorschriften kennt und anwendet (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2019 – Az.: 15 A 3302/18 -).

Eine Gemeinde ist – so das OVG NRW – auch berechtigt, Anordnungen zur Zustands- und Funktionsprüfung gegenüber einem Grundstückseigentümer anzuordnen. Aus der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) ergibt sich das Recht der Gemeinde, Satzungen über die Abwasserbeseitigung zu erlassen. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW besteht auch die Befugnis der Gemeinde „zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht" durch Satzung entsprechende Regelungen zu treffen. Dieses folgt auch aus § 1 Abs. 4 der NRW-Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz, wonach die Zuständigkeit der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften durch die Kompetenzzuweisungen an die Umweltschutzbehörden unberührt bleibt. Damit ist für die Anordnung einer Zustands-und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde und nicht die untere Umweltbehörde (Wasserbehörde) zuständig.

Ebenso ist die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zum Erlass einer entsprechenden Anordnung befugt, wenn in der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geregelt ist, dass zur laufenden Betriebsführung alle Maßnahmen gehören, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebs der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung laufend notwendig sind, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der Einleitungs- und Umweltschutzbestimmungen. Damit gehört – so das OVG NRW – zu den Aufgaben der Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der beklagten Gemeinde auch die Umsetzung der SüwVO Abw NRW und der Fristensatzung der Gemeinde zur Durchführung von Zustands- und Funktionsprüfung.

Die Anordnung zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht an die Ehefrau des Klägers ergangen ist, die ebenfalls Miteigentümerin des Grundstücks ist. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird dadurch – so das OVG NRW - nicht berührt. Allerdings ergibt sich dadurch ein Vollzugshindernis, welches nachträglich erst durch eine gegen den Dritten (Miteigentümerin) gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann.

Az.: 24.1.1 qu

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