Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 620/2021 vom 21.10.2021

OVG NRW zur wasserrechtlichen Beseitigungsanordnung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 04.06.2021 (Az.: 20 A 802/19-) die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung einer unteren Wasserbehörde (Kreis) bestätigt, wonach der Anliegergrundstückseigentümer an einem Gewässer (Fluss) die von ihm verlegten Natursteine in einem Mörtelbett an der Uferböschung dieses Gewässers wieder zu beseitigen hatte. Das OVG NRW bestätigte die Befugnis der unteren Wasserbehörde eine entsprechende wasserrechtliche Beseitigungsanordnung zu erlassen, weil die Verlegung von Natursteinen in einem Mörtelbett an der Uferböschung sowie die Aufschüttung von Steinen am Böschungsfuß eines Gewässers einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Ein Gewässerausbau ist gemäß § 67 Abs. 2 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer. Für einen solchen Gewässerausbau ist ein rechtsförmliches Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren erforderlich. Dieses war im zeitlichen Vorfeld nicht durchgeführt worden. Ohnehin war in dem entschiedenen Fall die durchgeführte Befestigung – so das OVG NRW - wasserrechtlich nicht zulassungsfähig, weil bei einem Gewässerausbau nachteilige Veränderungen des Zustandes des Gewässers zu vermeiden sind. In Anbetracht dessen war die wasserrechtliche Beseitigungsanordnung der unteren Wasserbehörde rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

Az.: 24.0.14 qu

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