Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 781/2005 vom 18.10.2005
OVG NRW zur Verrechnung der Abwasserabgabe
§ 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz gewährt die Verrechnung von Errichtungskosten für Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwasserabgabe, wenn bei der Neuerrichtung des Anlagenteils die Abwasserbehandlungsanlage den Anforderungen des § 18 b WAG entspricht oder angepasst wird. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach einem Urteil des OVG NRW vom 15.06.2005 (Az.: 9 A 3613/03) der Zeitpunkt des Anschlusses im Sinne der erstmaligen Zuführung von Abwasser zur Abwasserbehandlungsanlage. In dem vom OVG NRW entschiedenen Fall entsprach die Abwasserbehandlungsanlage zum Zeitpunkt des Anschlusses eines neu errichteten Transportsammlers noch nicht den Anforderungen des § 18 b WHG. Es waren von der Gemeinde zwar bereits Bau- und Maßnahmenbeschlüsse sowie begleitende Umstände wie Finanzierungsbereitstellung und Genehmigungsplanung eingeleitet worden, die Anpassung selbst hatte aber noch nicht stattgefunden.
Nach dem OVG NRW ist insoweit eine enge Auslegung der Voraussetzungen angepasst wird in § 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz geboten. Schließlich handelt es sich nach dem OVG NRW um einen weiteren Privilegierungstatbestand, der einer einschränkenden Konkretisierung bedarf. Unbestritten sei, dass die Voraussetzung dann erfüllt sei, wenn mit den für die Anpassung notwendigen Baumaßnahmen begonnen worden sei (Bauphasenprivileg), denn entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz sollen Investitionsanreize für Anlagenverbesserungen durch die Verrechnungsmöglichkeiten schon in der Bauphase auch von § 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz ausgehen. Sei die Bauphase aber noch nicht erreicht, so setze die Verrechnungsmöglichkeit aber voraus, dass der Anpassungsprozess im Verrechnungszeitraum so weit rechtlich oder tatsächlich gesichert sei, dass er ohne weiteres in absehbarer Zeit umsetzungsfähig sei. Lediglich interne Beschlüsse, die jederzeit aufhebbar und abänderbar seien und noch auf tatsächlichen Unwägbarkeiten beruhen würden, seien noch nicht als eine derartig gesicherte Durchsetzung anzusehen.
Az.: II/2 24-40 qu/g