Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 536/2012 vom 26.09.2012

OVG NRW zur Verantwortlichkeit für Abwasserleitungen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 18.06.2012 (Az. 15 A 989/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass eine in der Abwasserbeseitigungssatzung geregelte Abnahme von Anschlussleitungen durch die Gemeinde nicht dazu führt, dass die Gemeinde für einen fehlerhaften Anschluss gegenüber dem Hauseigentümer haftet, auch wenn die Abnahme durch die Gemeinde fehlerhaft war oder unterlassen worden ist. Der Abnahme kommt nach dem OVG NRW keine unmittelbare Rechtswirkung zu.

Sie stellt eine rein tatsächliche, im Interesse der Allgemeinheit erfolgende Kontrollmaßnahme dar, ohne die die öffentliche Abwasseranlage nicht benutzt werden darf. Hierdurch werde der Hauseigentümer aber nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Hausanschlussleitung entlastet. Diese Verantwortung verbleibt vielmehr dauerhaft bei diesem. Insbesondere hat der Hauseigentümer den ordnungsgemäßen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz (auch durch einen beauftragten Fachunternehmer) zu gewährleisten.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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