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StGB NRW-Mitteilung 697/2013 vom 22.10.2013

OVG NRW zur Unterschriftenliste bei Bürgerbegehren

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem Beschluss vom 01.08.2013 (AZ: 15 B 584/13) festgestellt, dass Eintragungen in der Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens nicht allein wegen des Fehlens von Angaben als ungültig behandelt werden dürfen. Denn eine zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person des Unterzeichnenden hänge nicht zwingend von der Vollständigkeit der in § 25 Abs. 4 Satz 2 GO genannten Angaben ab. 

Nur solche Eintragungen seien ungültig, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Maßgeblich für die Gültigkeit einer Eintragung sei damit die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Unterzeichners. Die Unterschrift solle einer bestimmten Person zugeordnet werden können, die im Sinne von § 26 Abs. 4 GO NRW befugt sei, ein Bürgerbegehren zu unterzeichnen. Eine zweifelsfreie Erkennbarkeit im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 GO hänge nicht zwingend von der Vollständigkeit der in vorzitierter Norm genannten Angaben ab. So könne z.B. bei Angabe nur des Namens und der Anschrift die zweifelsfreie Erkennbarkeit ebenso gegeben sein wie bei der Angabe nur von Namen und Geburtsdatum.

Habe z.B. eine Person ein Bürgerbegehren unterzeichnet und dabei den Namen und die Anschrift angegeben, bedürfe es für die Zuordnung der Unterschrift zu einem abstimmungsberechtigten Bürger nicht mehr der Angaben des Geburtsdatums, wenn unter der angegebenen Anschrift nur eine Person dieses Namens wohne. Gleiches gelte etwa, wenn eine Person ein Bürgerbegehren unterzeichne und dabei unter Verzicht auf weitere Angaben nur ihr Geburtsdatum angebe. Auch hier bedürfe es der Nennung der Anschrift der Person nicht mehr, wenn in der Gemeinde nur eine Person mit dem angegebenen Namen und dem genannten Geburtsdatum lebe.

Unter Umständen könne sogar die Angabe nur des Namens ausreichen. Einen zweifelsfreien Nachweis, dass die Person des (tatsächlichen) Unterzeichners dieselbe ist, die in der Unterschriftenzeile benannt wird, verlange das Gesetz ebenso wenig. Daher gehe der Senat davon aus, dass, wenn bei einer Eintragung einzelne Angaben fehlen, dies erst dann von Bedeutung ist, wenn die Person anhand der vorhandenen Merkmale nicht mehr zweifelsfrei identifizierbar ist.

Az.: I/2 020-08-26

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