Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 118/2002 vom 05.02.2002

OVG NRW zur Umlage der Überwachungskosten

Mit Urteil vom 18. Juni 1999 (Az: 7 K 2685/95) hatte das VG Münster entschieden, daß eine Gemeinde die Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Landeswassergesetz NRW nicht über Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW umlegen kann. Die in § 53 Abs. 4 Satz 2 Landeswassergesetz NRW geregelte Überwachungspflicht der Gemeinde für Kleinkläranlagen könne - so das VG Münster - nicht Gegenstand einer Benutzungsgebühr sein. Ob die Möglichkeit bestehe, eine Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG NRW zu erheben, hatte das VG Münster offengelassen, weil in dem zu entscheidenden Fall eine Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG NRW nicht erhoben worden war.

Das OVG NRW hat nunmehr mit Beschluß vom 07. Dezember 2001 - Az.: 9 K 3448/99 - dem von der unterlegenen Gemeinde gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Das OVG NRW weist darauf hin, daß die Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbaren Begünstigung in § 5 Abs. 1 KAG NRW grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig sei. Wie das Tatbestandsmerkmal "unmittelbare Begünstigung" in § 5 Abs. 1 KAG NRW zu verstehen sei, habe das OVG NRW in seiner Rechtsprechung geklärt. Danach liege eine Begünstigung i.S.d. § 5 Abs. 1, zweiter Fall KAG NRW vor, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - unmittelbarer Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art zugute komme (vgl. OVG NRW, Urt. v. 23.08.2001 - 9 A 201/99; OVG NRW, Urt. v. 05. Mai 1999 - 9 A 2350/98 - NVWZ-RR 2000, S. 54). Wann diese Voraussetzung zu bejahen sei, sei eine Frage des konkreten Einzelfalles, d.h. es sei anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles festzustellen, ob ein derartiger Vorteil gegeben sei.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Durch den Beschluß des OVG NRW vom 07.12.2001 (9 A 3448/99) wird zum einen das Urteil des VG Münster vom 18. Juni 1999 (9 A 3448/99) bestätigt, wonach für die Überwachung der Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Landeswassergesetz NRW keine Benutzungsgebühr gem. den §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW erhoben werden kann. Es begegnet aber auch kommunalabgabenrechtlichen Bedenken, ob eine Gemeinde, die ihrer Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Landeswassergesetz NRW nachkommt, hierfür von einem Grundstückseigentümer und Betreiber einer Kleinkläranlage eine Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG NRW erheben kann. Denn Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist eine Begünstigung i.S.d. § 5 Abs. 1 zweiter Fall KAG NRW. Diese liegt dann vor, wenn dem Grundstückseigentümer als Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - unmittelbarer Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art zugute kommt. Ein solcher unmittelbarer Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art kann kann bei der Überwachung der Ordnungsgemäßheit der Kleinkläranlage durch die Gemeinde nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Landeswassergesetz NRW nicht angenommen werden. Denn ergibt die Überwachung der Gemeinde, daß die Kleinkläranlage nicht ordnungsgemäß betrieben wird, d.h. nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, so wird hierdurch für den Grundstückseigentümer und Betreiber der Kleinkläranlage kein unmittelbarer Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art vermittelt. Vielmehr ist die Gemeinde gehalten, die untere Wasserbehörde zu unterrichten, damit diese gegen den Grundstückseigentümer und Kleinkläranlagenbetreiber eine Ordnungsverfügung (Sanierungsverfügung) erläßt.

Zur Vermeidung von Prozeßrisiken ist es daher nach Auffassung der Geschäftsstelle weiterhin unverzichtbar, daß das Landeswassergesetz in § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW ergänzt und geregelt wird, daß die Gemeinde für die Überwachung der Kleinkläranlagen zumindestens eine Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG NRW erheben kann. Die Geschäftsstelle hat bereits mehrmals einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW gegenüber dem Umweltministerium NRW unterbreitet. Einen ersten Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in das nordrhein-westfälische Wasserrecht wird voraussichtlich Mitte des Jahres 2002 erwartet. Ausgehend hiervon wird eine entsprechende Gesetzesänderung durch Verkündung eines neuen Landeswassergesetz aber nicht vor Ende 2002 zu erwarten sein.

Az.: II/24-21

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