Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 108/2020 vom 09.01.2020

OVG NRW zur Straßenoberflächenentwässerung

Das OVG NRW hat mit Urteilen vom 11.12.2019 (Az.: 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18 ) noch einmal grundlegende Aussagen zur Straßenoberflächenentwässerung und zur Pflicht des jeweiligen Straßenbaulastträgers zur Zahlung einer Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) für die Benutzung des gemeindlichen Kanalnetzes in Nordrhein-Westfalen getroffen.

Das OVG NRW stellt ausdrücklich klar, dass der Straßenbaulastträger gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW (bis zum 15.07.2016: § 53 Abs. 3 LWG NRW a. F.) nur dann zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (Niederschlagswasser) verpflichtet ist, wenn dieses auf Straßenflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile anfällt. Hier ist er frei, ob er sich einer eigenen Abwasserentsorgungseinrichtung bedient oder ob er auf die städtische bzw. gemeindliche öffentliche Abwasserkanalisation zurückgreifen will.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist dagegen die Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW (bis zum 15.07.2016: § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW a. F.). Deshalb ist der Straßenbaulastträger hier verpflichtet, dass Straßenoberflächenwasser als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde zu überlassen. Es besteht gemäß § 48 LWG NRW (bis zum 15.07.2016: § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW a. F.) eine Abwasserüberlassungspflicht für das Straßenoberflächenwasser an die Gemeinde.

Das OVG NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass die Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Zahlung der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) in Nordrhein-Westfalen seit langem geklärt ist (so: bereits: OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 – Az.: 9 A 4145/94 -; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 06.03.1997 – Az.: 8 B 246.96).

Vor diesem Hintergrund war der BRD in dem entschiedenen Fall – so das OVG NRW - bereits bei dem Vertragsschluss über die Straßenoberflächenentwässerung im Jahr 2006 bekannt, dass die Vereinbarung nur dazu diente, eine Regenwassergebührenpflicht abzuwehren, weil der auf der Grundlage der Vereinbarung gezahlte Geldbetrag geringer war als die Höhe der Gebührenpflicht. Der Zweck der Vereinbarung sei darauf gerichtet gewesen, der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde die Möglichkeit der Gebührenerhebung durch eine einmalige Zahlung „abzukaufen“. Auch dieses spricht nach dem OVG NRW dafür, dass die geschlossene Vereinbarung insgesamt nichtig ist, weil sie bei Kenntnis darüber, dass sie einen unzulässigen Gebührenverzicht beinhaltet, nicht geschlossen worden wäre.

Das eine solche Vereinbarung, die einen unzulässigen Gebührenverzicht beinhaltet, durch eine Gemeinde gekündigt werden kann hatte zudem das OVG NRW mit Beschluss vom 16.11.2009 (Az.: 9 A 2045/08) bereits festgestellt.

Deshalb aber wiederum war der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der BRD gegen die beklagte Gemeinde aus der unwirksamen Vereinbarung aus dem Jahr 2006 verjährt, weil dieser innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der anspruchsbegründeten Umstände geltend gemacht werden muss und die Klage auf Rückzahlung im Jahr 2016 zu spät erhoben worden ist, denn durch die Rechtsprechung des OVG NRW seit dem Jahr 1996 musste der klagenden BRD bekannt sein, dass eine Pflicht zur Zahlung einer Niederschlagswassergebühr bestand und ein vertraglicher Gebührenverzicht unzulässig ist (so bereits: OVG NRW mit Beschluss vom 16.11.2009 - Az.: 9 A 2045/08 - ; OVG NRW, Urteil vom 07.10.1996 – Az.: 9 A 4145/94 -; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 06.03.1997 – Az.: 8 B 246.96 - ).

Das OVG NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht, wonach eine Gebührenpflicht für die Entwässerung von Straßenflächen ausgeschlossen ist (so etwa: § 8 Abs. 4 KAG Rh.-Pf.; vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 08.02.2001 – Az.: 12 A 11746/00 -) oder ausdrücklich die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlagen vorgesehen ist und die Heranziehung zu einem Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde ausgeschlossen ist (vgl. § 23 Abs. 5 ThürStrG, § 23 BbgStrG, § 30 Abs. 4 StrWG-MV; § 23 Abs. 5 SächsStrG, § 20 Abs. 5 HStrG, § 23 Abs. 5 StrG LSA).

Die beklagten Gemeinden hatten sich in dem Klageverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt ist. Dieses ist auch erforderlich, damit das Verwaltungsgericht den Verjährungseinwand berücksichtigen kann. Es ist deshalb erforderlich, in den noch anhängigen Verfahren ausdrücklich den Einwand der Verjährung unter Berufung auf die Urteile des OVG NRW vom 11.12.2019 (Az.: 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18) gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz geltend zu machen.

Az.: 24.1.2.1 qu

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