Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 182/2024 vom 14.02.2024

OVG NRW zur Rückforderung von ReSA-Zuwendungen

Mit Urteilen vom 08.09.2023 (Az.: 4 A 2549/20 und 4 A 3042/19 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) ist das OVG NRW den Entscheidungen des VG Düsseldorf (Az.: 17 K 4582/18) und des VG Minden (Az.: 11 K 2021/18) nicht gefolgt und hat Rücknahmebescheide aufgehoben, mit denen eine bewilligte Förderung auf der Grundlage des Landes-Förderprogramms „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung“ (ReSA - Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV – 7 – 025 088 0010 – vom 01.12.2012) zurückgefordert worden war.

Das OVG NRW führt aus, dass es zwar der Wahrscheinlichkeit entspricht, dass die fördernde Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt worden wäre und es deshalb im Einzelfall keiner Förderung bedurft hätte, wenn bei förderfähigen Projekten bereits vor der Bewilligung von Fördermitteln mit der Maßnahme begonnen wird. Wird in der Verwaltungspraxis einer Bewilligungsbehörde bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn gewertet, so kann es aber – so das OVG NRW - dennoch bei Vertragsabschlüssen, die nur einen so geringen (förderschädlichen) Umfang haben, dass ihretwegen bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise nicht mit der ungeförderten Durchführung der Maßnahme gerechnet werden kann, generell ermessensgerecht sein, trotz des Abschlusses eines derartigen Vertrags gleichwohl (Teil-)Förderungen zu gewähren.

Ausgehend von der förderrechtlichen Praxis, wonach Baumaßnahmen insbesondere die Planung nicht als Beginn des Vorhabens gelten, erscheint – so das OVG NRW - eine (Teil)Förderung von noch nicht ausgeschriebenen und beauftragten Bauvorhaben, über die bereits ein Ingenieur-Honorarvertrag auf der Grundlage von § 43 HOAI - im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich - über Planungsleistungen abgeschlossen worden ist, sachgerecht und willkürfrei.

Hat der Fördermittelgeber außerdem nach seiner Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht vollständig versagt, wenn im bekannt war, dass der jeweilige Antragsteller vorzeitig einen Ingenieurvertrag auch über die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 6 sowie mindestens eine der Phasen 7 bis 9 abgeschlossen hatte, ist eine solche Verwaltungspraxis bei der Bewilligung – so das OVG NRW - nicht rechtswidrig.

Insbesondere entfalten – so das OVG NRW – die Vorschriften der Haushaltsordnungen über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der – den Haushaltsplan aufstellenden und den Haushaltsplan ausführenden – Staatsorgane zueinander und regeln nicht das Verhältnis zum Zuwendungsempfänger (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.1986 – 3 B 47.85).

Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist laut dem OVG NRW auch nicht Gegenstand der Bestimmungen der §§23, 44 LHO NRW, sondern lediglich eine verwaltungspraktisch sinnvolle und im Haushaltsrecht übliche Richtlinienbestimmung auf der Ebene unterhalb des Gesetzesrechts, mit der die allgemeinen Vorgaben der §§ 23, 44 LHO NRW für die Ermessenspraxis konkretisiert und handhabbar gemacht werden sollen.

Vor diesem gesamten Hintergrund waren deshalb – so das OVG NRW – die Rücknahmebescheide bezogen auf Förderung aufzuheben. Das OVG NRW hat die Revision zum BVerwG zugelassen, weil es an einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung fehlt und dem Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns im Zuwendungsrecht bundesweit eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist in beiden Verfahren eingelegt worden.

Az.: 24.1.2 qu

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