Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 748/2001 vom 05.12.2001

OVG NRW zur Querfinanzierung der Biotonne

Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster (OVG NRW) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2001 (9 A 2737/00) nochmals bekräftigt, daß auch derjenige zu den Kosten der Bioabfallerfassung und- verwertung herangezogen werden kann, der ein Bioabfallgefäß nicht in Benutzung nimmt und daher zur Zeit an der Bioabfallerfassung und -verwertung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung nicht teilnimmt. Das OVG NRW führt unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2000 (Az. 11 C 7.90, DVBl. 2001, S. 488) und das Urteil des OVG NRW vom 05. April 2001 (9 A 1795/99, ZKF 2001, S. 207) aus, es sei gerechtfertigt auch Eigenkompostierer ohne Biotonne an den Vorhaltekosten der Bioabfall- und Grünabfallentsorgung zu beteiligen, weil die abfallentsorgungspflichtige Kommune gehalten sei, für alle Abfälle aus privaten Haushaltungen ständig ein komplettes Entsorgungssystem nebst den dazu gehörigen Abfallentsorgungsanlagen vorzuhalten, denn sie müsse insoweit langfristig Entsorgungssicherheit gewährleisten. Jeder Eigenkompostierer habe die Möglichkeit, jederzeit die Bioabfallerfassung und -verwertung im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung (wieder) in Anspruch zu nehmen, so daß für diese "potentiellen Wechsler" aus dem Kreis der Eigenkompostierer das gesamte Entsorgungssystem der Bioabfall- und Grünschnittabfuhr durch die entsorgungspflichtige Kommune vorzuhalten sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei es deshalb gerechtfertigt, die Eigenkompostierer an den Vorhaltekosten der Bioabfallentsorgung und Grünabfallentsorgung zu beteiligen.

Das OVG NRW hat auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zur Querfinanzierung der Biotonne (Urt. vom 20. Dezember 2000, Az.: 11 C 7.00, DVBl 2001, S. 488) damit bereits ein weiteres Mal in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht die Querfinanzierung der Kosten der Bioabfallerfassung und –verwertung anerkannt. Daß dieses zulässig ist, ergibt sich auch aus § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung. Das Urteil des OVG NRW vom 10. Oktober 2001 (Az. 9 A 2737/00) mußte aber zu dieser Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW keine Stellung beziehen, da es in dem konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 1997 ging.

Az.: II/2 33-10

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