Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 133/2022 vom 11.02.2022

OVG NRW zur Niederschlagswassergebühr

In Bestätigung des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 26.10.2021 – Az.: 3 K 4071/21 - ) hat das OVG NRW mit Beschluss vom 10.01.2022 (Az.: 9 E 931/21) entschieden, dass für die Benutzung von schlichten Regentonnen kein Gebührenabschlag bei der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) gewährt werden muss.

Eine Gebührenpflicht für die Niederschlagswassergebühr bestand auf der Grundlage der Gebührensatzung der beklagten Gemeinde für die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen (m2), von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

Dieser gebührenauslösende Tatbestand für die Niederschlagswassergebühr ist – so das OVG NRW – nicht zu beanstanden, denn es bestehe eine Wahrscheinlichkeit, dass umso mehr Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage fließe, je mehr von der Grundstücksfläche versiegelt sei (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 – Az.: 9 A 5715/98 -).

Die Niederschlagswassergebühr muss – so das OVG NRW – auch nicht nach einem Wirklichkeitsmaßstab (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW) bemessen werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Gebühr herangezogen werden, wenn es – wie hier – im Fall der Niederschlagswassergebühren besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab, nämlich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zu berechnen. Außerdem führe der Gebührenmaßstab der beklagten Gemeinde nicht dazu, dass der gewählte Maßstab generell ungerechtfertigt wäre, weil er im Allgemeinen aufgrund von zahlreichen atypischen Einzelfällen nicht (mehr) zu einer gleichmäßigen Belastung aller Gebührenpflichtigen führe (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 – Az. 10 BN 2.05; OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2007 – Az. 9 A 281/05-).

Der Kläger hat – so das OVG NRW- auch keinen Anspruch auf eine Gebührenreduzierung wegen der Rückhaltung von Niederschlagswasser, weil er in zwei Regentonnen das Niederschlagswasser auffängt und es für die Gartenbewässerung nutzt. Insoweit ist – so das OVG NRW – nicht ersichtlich, dass der Kläger eine nach der Gebührensatzung für eine Gebührenermäßigung vorgesehene Niederschlagswassernutzungsanlage betreibt. Auch der weitere Einwand des Klägers, große Teile des Niederschlagswassers versickerten nach seinen Beobachtungen auf seinem Grundstück, rechtfertigt – so das OVG NRW – keine Gebührenreduzierung. Vielmehr sei nicht ersichtlich, dass auf dem Grundstück des Klägers eine nach der Gebührensatzung vorausgesetzte Muldenversickerung durch den Oberboden, eine Rohr- oder Rigolen-Versickerung oder eine Schachtversickerung vorhanden sei, wie sie in der Gebührensatzung für eine Gebührenermäßigung vorausgesetzt werde. Im Übrigen habe der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Reduzierung der Niederschlagsgebühr, weil er nach seinem Vorbringen eine wesentlich geringere Niederschlagswassermenge in die öffentliche Abwasseranlage einleiten würde, denn diese Darstellung des Klägers habe in einem durchgeführten Ortstermin durch zwei Mitarbeiter der beklagten Gemeinde keine Bestätigung gefunden, so dass der Vortrag des Klägers auch insoweit nicht schlüssig sei.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Durch den Beschluss des OVG NRW vom 10.01.2022 (Az.: 9 E 931/21) wird bestätigt, dass es sachlich gerechtfertigt ist, nur bei einer qualifizierten Regenwassernutzungsanlage einen Gebührenabschlag bei der Niederschlagswassergebühr zu gewähren. Qualifizierte Regenwassernutzungsanlagen sind aber keine schlichten Regentonnen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Kanalnetz selbst bei dem Betrieb einer qualifizierten Regenwassernutzungsanlage nur dann nachhaltig entlastet, wenn diese ein bestimmtes Fassungsvermögen aufweist. Dieses Fassungsvolumen wird grundsätzlich erst bei 30 Litern je angeschlossenem Quadratmeter und bei der Errichtung und dem Betrieb einer qualifizierten Regenwassernutzungsanlage mit einem Fassungsvolumen von 4 Kubikmetern erreicht (so: Dudey /Grüning, KStZ 2005, S. 26 ff., S. 28 f.).  Insoweit wird auch auf die Ausführungen in der Anmerkung 13 der Muster-Abwassergebührensatzung des StGB NRW (Stand: 28.07.2021, S. 34 ff.) verwiesen.

Az.: 24.1.2 qu

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