Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 79/2023 vom 06.01.2023

OVG NRW zur Niederschlagswassergebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.12.2022 (Az. 9 A 28/21) erneut klargestellt, dass eine Gebührenpflicht bei der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) für die Ableitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal nur dann vorliegt, wenn der satzungsrechtliche Gebührentatbestand erfüllt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2019 – Az. 9 A 2287/18-). Eine Gebührenpflicht besteht – so das OVG NRW – nur bei einer Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung (vgl. § 4 Abs. 2 KAG NRW). Die Beseitigung des Niederschlagswassers muss dabei laut dem OVG NRW  – nicht voll umfänglich, aber mindestens zu einem Teil – innerhalb der öffentlichen Abwasseranlage stattfinden. Dafür reicht auch die Nutzung eines Kanalstücks aus, durch welches das von dem Grundstück abgeleitete Niederschlagswasser fließt.

Das OVG NRW hatte mit Urteil vom 20.06.2022 (Az.: 11 A 2800/12 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff des Niederschlagswassers im Sinne der bundesrechtlichen Abwasser-Definition in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) nur das Wasser von Niederschlägen umfasst, welches auf bebaute und/oder befestigte Flächen auftrifft und von dort gesammelt abfließt. Nicht erfasst wird hingegen Wasser aus Niederschlägen (Regen) auf unbefestigte Flächen (z. B. Rasen, Grünanlagen, Blumenbeete). Eine Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) besteht somit nur für das Niederschlagswasser im Sinne der bundesrechtlichen Definition des Niederschlagswassers.

Laut dem OVG NRW ist Voraussetzung für eine Gebührenpflicht darüber hinaus, dass der öffentliche Kanal und die sonstige genutzte Anlage nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet ist.

Eine Widmung kann – so das OVG NRW – auch schlüssig (konkludent) erfolgen, in dem die Gemeinde durch bestimmte Umstände zu erkennen gegeben hat, dass die betreffende Anlage als Teil der städtischen Entwässerungsanlage (Abwasserkanalisation) anzusehen ist (vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.12.2007 – Az. 9 A 2398/03; OVG NRW, Urteil vom 18.05.1999 – Az. 15 A 2880/96; OVG NRW, Urteil vom 03.06.1996 – Az. 9 A 3176/93).

Dabei setzt die Einleitung von Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage grundsätzlich voraus, dass dieses über eine abwassertechnische Verbindung in die städtische Abwasseranlage gelangt, wobei auch ein mittelbarer Anschluss, etwa über Leitungen Dritter, ausreichend ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 – Az. 9 A 992/88 und 05.09.1986 – Az. 2 A 3140/83).

Neben dieser leitungsgebundenen Zuleitung ist aber auch eine nicht-leitungsgebundene Zuleitung gebührenpflichtig, wenn dieses in der Gebührensatzung so geregelt ist (so: OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 – Az. 9 A 4433/05).

Dieses war bei der beklagten Gemeinde der Fall, denn in der Satzung war geregelt, dass die Gebührenpflicht besteht für diejenigen bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht-leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Zugleich sei – so das OVG NRW - geregelt worden, dass eine nicht-leitungsgebundene Zuleitung insbesondere vorliege, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen könne. Auf dieser Grundlage sei – so das OVG NRW - eine Gebührenpflicht des Klägers gegeben.

Ausdrücklich ist das OVG NRW nicht dem Vortrag des Klägers gefolgt, dass auch eine Gebührenpflicht für solche Grundstücke bestehen müsse, die ihr Niederschlagswasser in gesonderte Entwässerungsanlagen für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeinde einleiten.

Erforderlich wäre hierfür– so das OVG NRW –, das solche Straßenoberflächen-Entwässerungsanlagen in das kommunale Entwässerungsnetz integriert seien, d. h. Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde sind. Eine solche entsprechende Widmung sei aber im zu entscheidenden Fall nicht feststellbar. Im Übrigen habe die beklagte Gemeinde vorgetragen, dass es Ortsteile und Siedlungsbereiche in der Gemeinde gebe, die keine Anschlussmöglichkeiten an einen gemeindlichen Mischwasser- oder Regenwasserkanal hätten. Das Oberflächenwasser dieser Grundstücke verriesele oder versickere auf den Grundstücken, werde ortsnah in ein Gewässer, in Straßenseitengräben oder Straßenentwässerungseinrichtungen anderer Straßenbaulastträger eingeleitet, ohne dass die gemeindliche Abwasseranlage in Anspruch genommen würde. Bei diesem Sachverhalt liegt dann - so das OVG NRW - auch keine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung vor, so dass es dann auch nicht zu beanstanden ist, wenn diese Grundstücke durch die Gemeinde nicht zur Zahlung einer Niederschlagswassergebühr veranlagt werden.

 

 

Az.: 24.1.1 qu

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