Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 458/2005 vom 17.05.2005

OVG NRW zur kalkulatorischen Verzinsung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 13.4.2005 (Az.: 9 A 3120/03) entschieden, dass bei der kalkulatorischen Verzinsung im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren unter Berücksichtigung der langfristigen Zinsentwicklung ein Zinssatz von 8% für das Kalkulationsjahr 1999 überhöht ist. Das OVG NRW weist darauf hin, dass ab dem Kalkulationsjahr 2006 nur noch ein Zinssatz von 7 % in Ansatz gebracht werden kann. Soweit Städte und Gemeinden in den Kalkulationsjahren 1999 bis 2005 einen kalkulatorischen Zinssatz von 8 % in der Gebührenkalkulation z.B. für die Abwassergebühren angesetzt haben bedeutet dieses nicht zwangsläufig, dass die kalkulierte Gebühr rechtswidrig ist, zumal das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung bislang anerkannt hat, dass eine Kostenüberschreitung in Höhe von 3 % toleriert wird, wenn keine willkürliche Kostenansätze festzustellen sind. Der Ansatz einer kalkulatorischen Verzinsung von 8 % kann grundsätzlich nicht als willkürlich angesehen werden, zumal das OVG NRW zuletzt noch mit Urteil vom 14.12.2004 (Az.: 9 A 4187/01; Mitt. StGB NRW März 2005 Nr. 230, S. 107) eine kalkulatorische Verzinsung in Höhe von 8 % für das Kalkulationsjahr 1999 bestätigt hatte. Diese Rechtsprechung galt seit dem Urteil des OVG NRW vom 5.8.1994 (Az.: 9 A 1248/92; NWVBl. 1994, S. 428). Ab dem Kalkulationsjahr 2006 ist nunmehr aber definitiv nur noch eine kalkulatorische Verzinsung auf der Grundlage von 7 % zulässig.


Az.: II/2 24-21 qu/g

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