Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 663/2005 vom 23.08.2005

OVG NRW zur kalkulatorischen Verzinsung

Aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden zur kalkulatorischen Verzinsung, weist die Geschäftsstelle nochmals auf folgendes hin: In den Mitteilungen des StGB NRW 2005 Nr. 458, S. 204, war über das Urteil des OVG NRW vom 13.4.2005 (Az.: 9 A 3120/03) berichtet worden, wonach der Ansatz eines Zinssatzes von 8 % für das Kalkulationsjahr 1999 unter Berücksichtigung der langfristigen Zinsentwicklung als überhöht angesehen worden ist. Das OVG NRW weist in seinem Urteil vom 13.4.2005 darauf hin, dass bei künftigen Kalkulationen, etwa für das Jahr 2006, der Zinsentwicklung Rechnung getragen werden müsse. Dabei merkt das OVG NRW in einem Klammerzusatz an, dass der maßgebliche langfristige Durchschnittszinssatz bereits im Jahr 2002 nur noch bei 7 % lag. Gleichzeitig hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 13.4.2005 allerdings auch anerkannt, dass der für das jeweilige Jahr maßgebliche Durchschnittszinssatz nach der Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu ca. 0,5 % erhöht werden darf. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass wegen der die Anlagenzinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen sei (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5.8.1994 – 9 A 1248/92, NWVBl. 1994, S. 428). Auf der Grundlage dieses sog. „Puffer-Zuschlages“ hatte das OVG NRW in dem zu entscheidenden Fall den bei der Kalkulationserstellung für das Jahr 1999 im Jahr 1998 bekannten, langfristigen Durchschnittswert bis 1997 von 7,2 % auf 7,7 % erhöht. Damit war der von der Kommune angesetzte Zinssatz von 8 % aber immer noch um 0,3 % zu hoch angesetzt.

Diesen überhöhten Kostenansatz hatte das OVG NRW mit der Toleranzgrenze von 3 % noch als gerechtfertigt angesehen, zumal es sich nicht um einen willkürlichen Kostenansatz handelte, da die Rechtsprechung des OVG NRW zum Zeitpunkt der Kalkulationserstellung noch von einem ansetzbaren Zinssatz von 8 % ausgegangen war. Hieraus ergibt sich aber zugleich, dass die 3 %-Toleranzgrenze zukünftig, d.h. insbesondere für das Jahr 2006, nach der Entscheidung des OVG NRW vom 13.4.2005 nicht mehr zur Anwendung gebracht werden wird, wenn ein zu hoher Zinssatz angesetzt wird, weil hierin dann eine bewusste Kostenüberschreitung gesehen wird, die eine Anwendung der 3 %-Toleranzregel ausschließt. Hierauf hat auch das OVG NRW in seinem Urteil vom 13.4.2005 (S. 17) ausdrücklich hingewiesen.

Insgesamt ist deshalb eine kalkulatorische Verzinsung für das Jahr 2006 in Höhe von 7 % ein Kalkulationsansatz, der unter Berücksichtigung des sog. „Puffer-Zuschlages“ von 0,5 % am wenigsten Prozessrisiken nach sich zieht. Denn es muss berücksichtigt werden, dass der durchschnittliche Zinssatz – berechnet auf die Jahre 1955 bis zum Jahr 2004 – nach dem Kenntnisstand des StGB NRW bereits im Jahr 2004 zuletzt bei 6,84 % lag, so dass von dem sog. „Puffer-Zuschlag“ für das Kalkulations-Jahr 2006 bereits 0,16 % in Anspruch genommen werden müssten, um einen Zinssatz von 7 % halten zu können. Dabei kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Zinssätze in den Jahren 2005 und 2006 erheblich ansteigen werden, so dass zur Vermeidung von Prozessrisiken ein kalkulatorischer Zinssatz von 7 % eine rechtssichere Kalkulationsgrundlage darstellt. Bei höheren Zinssätzen, wie z.B. 7,3 %, ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Zinsentwicklung ein zu hoher Zinssatz angesetzt wird mit der Folge, dass ein Prozessrisiko entsteht. Ob ein solches Prozessrisiko eingegangen wird, muss letztlich jede Stadt/Gemeinde für sich entscheiden. Insgesamt kann nur empfohlen werden, einen Zinssatz festzulegen, der Prozessrisiken vermeidet und auch nicht dadurch geprägt ist, dass ein Anstieg der Zinsen unterstellt wird, der sich offensichtlich bzw. aller Voraussicht nach nicht einstellen wird.


Az.: II/2 24-21 qu/hu

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