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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 438/2023 vom 12.06.2023
OVG NRW zur Genehmigungspflicht für Abfalllager
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 28.02.2023 (8 A 3197/20 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) klargestellt, dass ein aus Erde mit Steinen, Wurzel-, Holz- und Baumresten aufgeschütteter Wall zum Schutz eines Reitplatzes der Klägerin kein „Lärmschutzwall“ ist, sondern vielmehr ein ungenehmigtes Abfalllager darstellt (§ 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV).
Maßgeblich stellt das OVG NRW darauf ab, dass das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG = Kreislaufwirtschaftsgesetz = Bundesabfallgesetz) der aufgeschütteten Materialien nicht dargelegt worden sei. Insbesondere sei nicht schlüssig dokumentiert worden, dass die Bodengemische in dem ohne Genehmigung errichteten Wall alle für ihre jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse gemäß § 5 Abs 1 Nr. 3 KrWG erfüllen. Dafür, dass es sich um einen sach- und DIN gerechten „Lärmschutzwall“ handele, sei die Klägerin jeglichen Beleg schuldig geblieben. Dagegen spreche – so das OVG NRW – bereits das Fotomaterial, wonach der von dem angrenzenden Baumbestand nicht räumlich abgegrenzte abgesetzte Wall aus lediglich lose aufgeschütteter Erde mit Steinen, Wurzel-, Holz und Baumresten unterschiedlichster Größen bestehe und nicht gesondert gegen Erosion durch Wind oder Niederschläge geschützt sei. Insoweit sei ein Wall aus Bodengemischen als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG einzustufen und es sei insoweit nicht von Bedeutung, dass es sich um nicht gefährliche Abfälle handele, denn entscheidend sei, dass die Abfalleigenschaft gemäß § 3 Abs. 5 KrWG nicht entfallen sei (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2020 – 8 B 1725/18).
Az.: 25.0.2.1 qu