Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 646/2020 vom 07.09.2020

OVG NRW zur Gebührenvereinbarung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 01.07.2020 (Az. 9 A 870/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Vereinbarung über eine verminderte Gebührenzahlung zwischen einer Gemeinde und einer Gebührenschuldnerin nichtig ist. Die Gemeinde und die Klägerin (Gebührenschuldnerin) hatten im Jahr 2005 eine vertragliche Regelung dahin getroffen, dass der Klägerin bei der Erhebung der Entwässerungsgebühren aus wirtschaftlichen Gründen eine Gebührenreduzierung (in Höhe von 25 %) zu gewähren ist, wenn die Geschäftslage der Klägerin (Gebührenschuldnerin) - attestiert durch einen Wirtschaftsprüfer - sich negativ entwickelt.

Das OVG NRW sieht in einer solchen Vereinbarung zwar keinen unzulässigen Gebührenverzicht. Jedoch beinhaltet die Vereinbarung – so das OVG NRW - einen Gebührenerlass und dieser war im zu entscheidenden Fall ebenfalls unzulässig.

Öffentliche Abgaben dürfen – so das OVG NRW – grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung und schließt es aus, dass die Gemeinde mit Gebührenschuldnern eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung treffen kann, wenn nicht das Gesetz dieses ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen der Gemeinde und den Gebührenschuldnern erfolgen kann, ist danach für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das zur Nichtigkeit einer entsprechenden, vertraglichen Vereinbarung führt.

Das OVG NRW weist bezogen auf den zu entscheidenden Fall weiterhin ausdrücklich darauf hin, dass die Voraussetzungen für einen Gebührenerlass (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW in Verbindung mit § 227 Abgabenordnung) nicht vorlagen, zumal eine Existenzgefährdung der betroffenen GmbH als Gebührenschuldnerin nicht ersichtlich war bzw. auch nicht dargelegt werden konnte.

 

Az.: 24.1.2.1 qu

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