Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 625/2004 vom 24.08.2004

OVG NRW zur Erstattung der Kosten für den Einsatz von Integrationshelfern in der Grundschule

Die Geschäftsstelle hatte bereits in den Mitteilungen Heft 10/1998 (lfd. Nr. 262/1998) über das Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden vom 18. März 1998 zur Übernahme von Kosten für Integrationshilfe beim gemeinsamen Unterricht informiert. Nach Ansicht des VG Minden handelt es sich bei den Kosten, die durch den Einsatz des Integrationshelfers verursacht werden, nicht um Schulkosten. Denn Kosten zur Gewährleistung des Schulbetriebs seien solche Kosten nicht, die in gleicher oder ähnlicher Form auch dann entstanden wären, wenn der Betreffende nicht die Schule besucht, sondern in der gleichen Zeit etwas beliebig anderes gemacht hätte. Derartige Kosten seien in erster Linie nicht durch den Schulbetrieb verursacht. Sie entstünden vielmehr im Zusammenhang mit der Deckung eines – vom Schulbetrieb unabhängigen – allgemeinen Lebensbedarfes.

Das OVG NRW hat auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juni 2004 nunmehr entschieden (Az. 19 A 2962/02), daß nach den Vorschriften des Schulfinanzgesetzes die Kosten für den Einsatz von Integrationshelfern in Grundschulen zu den Schulkosten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Schulfinanzgesetz gehören. Bei Schulkosten im Sinne dieser Vorschrift bestehe eine ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Schulträger öffentlicher Schulen. Diese ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes oder der Schulträger lasse eine Kostenträgerschaft durch Dritte, insbesondere private Dritte nicht zu. Der Zuordnung der Personalkosten für die Integrationshelfer zu den Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Schulfinanzgesetz NRW stehe auch nicht entgegen, daß die Kosten im Zusammenhang mit der Deckung eines – vom Schulbesuch unabhängigen – allgemeinen Lebensbedarf entstünden. Der Begriff „allgemeine Lebensbedarf“ eines Schülers sei kein zur Auslegung des Begriffs Schulkosten geeignetes Kriterium. Die Schule sei aufgrund ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages neben den Erziehungsberechtigten, die etwa ihre Kinder für den Schulbesuch ordnungsgemäß ausstatten müssen, verpflichtet, in der Schule einen allgemeinen Lebensbedarf der Schüler zu decken. Erziehung und Bildung durch die Schule seien nämlich Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ihrer Schüler.

Rechtsfolge der Zuordnung der Personalausgaben für den Einsatz von Integrationshelfern zu den Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Schulfinanzgesetz sei, daß die Kosten vom Land Nordrhein-Westfalen oder dem Schulträger einer öffentlichen Schule getragen würden, in dem die Integrationshelfer entweder durch das Land als Lehrer (§ 3 Abs. 1 Schulfinanzgesetz NRW) oder durch den Schulträger als nicht im Lehrer im Schuldienst tätige andere Bedienstete (§ 3 Abs. 2 Schulfinanzgesetz) eingestellt würden. Eine Kostenträgerschaft durch Dritte +kenne das Schulfinanzgesetz im Bereich der Schulkosten nicht.

Die Entscheidung des OVG NRW, die nach Mitteilung der Geschäftsstelle des 19. Senates des OVG NRW bereits rechtskräftig ist, kann im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes NRW abgerufen werden unter Fachgebiete/Schule, Kultur und Sport/Schule/Entscheidungen.

Az.: IV/2 211-38/3

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