Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 534/2012 vom 26.09.2012

OVG NRW zur Einbaupflicht bei Fettabscheidern

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.09.2012 (Az. 15 A 1467/11 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass die in einer Abwasserbeseitigungssatzung geregelte Pflicht zum Einbau einer Fettabscheideranlage für alle Grundstücke nicht zu beanstanden ist, auf denen Rückstände u. a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen. Eine solche Satzungsregelung ist nach dem OVG NRW auch nicht zu unbestimmt, weil etwa in der Abwasserbeseitigungssatzung keine technischen Parameter für Fettscheideranlagen geregelt worden sind, denn der von einer Fettabscheideranlage zu erfüllende technische Standard ergibt sich nach dem OVG NRW bereits aus dem Sinn und Zweck der satzungsrechtlichen Regelung, wonach durch den Einbau einer Fettabscheideranlage der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage gewährleistet und sichergestellt werden soll.

Damit lag eine Einbaupflicht für die klagende Grundstückseigentümerin vor, denn auf ihrem Grundstück befand sich eine sog. Trattoria. Nach dem OVG NRW konnte auf der im Internet veröffentlichten Speisekarte der Trattoria entnommen werden, dass dort neben Pizza und Pasta auch Fleisch- und Fischgerichte angeboten werden. Hierbei fallen — so das OVG NRW - bei der Zubereitung von Speisen u. a. als „Nebenprodukte“ auch Fette und Öle an (z. B. tierische Fette, wenn Fleisch oder Fisch mit der Folge des Fettaustritts gebraten oder gekocht wird) und gelangen in das Küchenabwasser. Insoweit geht es nach dem OVG NRW nicht nur um die zielgerichtete Herstellung von Fetten und Ölen, sondern auch um ihr Entstehen als „Neben- oder Abfallprodukt“. Unter Berücksichtigung dessen sowie dem Sinn und Zweck der satzungsrechtlichen Regelung der Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders, namentlich die öffentliche Abwasseranlage vor Inhaltsstoffen, die ihren Bestand oder ihre Funktionstüchtigkeit gefährden können, zu schützen, sind damit nach dem OVG NRW sämtliche Vorgänge erfasst, mit denen die Einleitung oder das Einbringen namentlich von Fetten und Ölen in die öffentliche Abwasseranlage einhergehen.

Das OVG NRW folgte auch dem Einwand der Grundstückseigentümerin nicht, dass das in der Trattoria anfallende Abwasser sich mit dem sonstigen Abwasser aus dem Gebäude vermischt und deshalb durch die Vermischung keine gefährdenden Konzentrationen bei Fetten und Ölen sich ergeben würden. Nach dem OVG NRW verkannte die Grundstückseigentümerin insoweit, dass die beklagte Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage grundsätzlich befugt ist, generelle Nutzungsregelungen zu treffen. Im Rahmen der Massenverwaltung,- - wie sie die Zulassung und Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage darstellt - sowie im Interesse der Verwaltungspraktikabilität könne eine Gemeinde damit ohne Prüfung des (schädlichen) Umfangs des Öl- und Fettanfalls im Einzelfall eine generelle Pflicht zum Einbau einer Fettabscheideranlage satzungsrechtlich festlegen, wenn eine solche Regelung auf sachgerecht typisierenden Erwägungen beruht.

Dieses ist nach dem OVG NRW der Fall. Denn die beklagte Gemeinde orientiere sich — so das OVG NRW - insoweit rechtsfehlerfrei an einschlägigen gültigen DIN-Normen. Der Einsatz von Fettabscheideranlagen werde durch die DIN-Normen DIN EN 1825 — 1 und DIN EN 1825 — 2 sowie den nationalen Anhang DIN 4040 — 100 geregelt. Danach seien Abscheideranlagen immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle organischen Ursprungs zurückgehalten werden müssten. Dieses gelte für Betriebe mit industrieller oder gewerblicher Essensausgabe wie beispielsweise Gaststätten, Imbissstuben, Hotels oder Großküchen. Hierzu gehöre auch die auf dem Grundstück der Klägerin in dem Haus betriebene Trattoria. Dabei gelte für die genannten gültigen DIN-Vorschriften die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, weshalb sie von der beklagten Gemeinde auch ohne rechtliche Bedenken als Orientierungsmaßstab herangezogen werden durften.

Schließlich weist das OVG NRW darauf hin, dass die beklagte Gemeinde auch nicht den Betreiber der Trattoria als Einbaupflichtigen heranziehen musste, weil die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Anschlussnehmerin im öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.01.2003 — Az. 15 A 4115/01).

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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