Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 585/2022 vom 19.09.2022

OVG NRW zur Bestandskraft von Gebührenbescheiden

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 20.05.2022 (Az. 9 E 117/20- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass bestandskräftige Gebührenbescheide durch die Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) nicht aufgehoben werden müssen. Das OVG NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass sich eine Stadt bzw. Gemeinde im Rahmen der in § 130 AO vorgesehenen Ausübung des Ermessens für die Bestandskraft des Verwaltungsaktes entscheiden kann. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt – so das OVG NRW - prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit (Bestandskraft des Gebührenbescheides). Die Stadt bzw. Gemeinde könne sich daher ermessensfehlerfrei für die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Gebührenbescheides entscheiden, wenn gegen den Gebührenbescheid kein Widerspruch eingelegt worden sei. Denn die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient – so das OVG NRW – grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten Widerspruchs (Rechtsbehelfs) auszugleichen. Eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null komme deshalb nur dann in Betracht, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich sei. Dieses sei aber nur gegeben, wenn etwa einzelne Gebührenbescheide aufgehoben werden und andere Gebührenbescheide nicht oder Umstände gegeben seien, welche die Berufung auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden. Dieses sei aber grundsätzlich nicht der Fall, wenn ein möglicher Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid nicht eingelegt worden sei. Außerdem sei zu beachten, dass Gebührenbescheide nach Ablauf der 4jährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO) nicht mehr aufgehoben werden können.

Az.: 24.1.2.1 qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search