Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 715/2003 vom 23.09.2003

OVG NRW zur Auflösung einer Hauptschule

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluß vom 03.07.2003 (Az.: 15 B 1185/2003) eine Entscheidung zur kommunalaufsichtlich angeordneten Auflösung einer Hauptschule gefällt. Der Antragsgegner verfügte als untere Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der antragstellenden Gemeinde, daß der Rat die Auflösung einer gemeindlichen Hauptschule beschließe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der dagegen gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg.

In seiner Begründung zum Beschluß hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß auch für Hauptschulen die ungeschriebene Voraussetzung gelte, daß die fortzuführende Hauptschule die Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes erfülle (§ 16 a Abs. 1 Schulordnungsgesetz). Dies ergebe sich aus Artikel 12 Abs. 2 der Landesverfassung, der regelt, daß u.a. die Hauptschule entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen muß. Dazu zähle, daß im Interesse der pädagogischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Schule diese über eine gewisse Mindestzahl an Schülern verfügt. Nach Auffassung des OVG NRW liefern einen tauglichen Maßstab für diese Mindestzahl die in der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz festgelegten Klassenbildungswerte. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung beträgt der Klassenbildungswert in Hauptschulen 24 Schüler mit einer Bandbreite von 18 bis 30. Wenn eine Hauptschule eine durchschnittliche Klassenstärke von 18 Schülern nicht mehr erreiche und keine Änderung dieses Zustandes aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sei, sei ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet. Unter dieser Voraussetzung entfalle nicht nur die Pflicht der Gemeinde zur Fortführung der Hauptschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Schulverwaltungsgesetz, sondern es reduziere sich sogar das Planungsermessen des Schulträgers gem. § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz zur Pflicht, die Schule aufzulösen.

Die Entscheidung kann von den Mitgliedskommunen bei der Geschäftsstelle angefordert werden.


Az.: IV/2-211-8/1

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search