Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 121/2002 vom 05.02.2002

OVG NRW zur Anwendung der Tiefenbegrenzung

Das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) hat mit Urteil vom 30.10.2001 (15 A 5184/99) in einem straßenbaubeitragsrechtlichen Fall dazu Stellung bezogen, wie die beitragssatzungsrechtliche Tiefenbegrenzung anzuwenden ist. Das OVG führt hierzu aus:

Regelt eine Beitragssatzung im Rahmen einer Tiefenbegrenzungsregelung, daß die Grundstücksfläche "bis zu einer Tiefe von 50 m von der Anlage" zu berücksichtigen ist, so ist die Begrenzung in der Weise vorzunehmen, daß die Grenze zwischen Grundstück und Straße um diese Tiefe parallel zu verschieben und ggf. bis zu den seitlichen Grenzen des Grundstücks zu verlängern ist.

Das OVG NRW weist darauf hin, daß diese Verfahrensweise auch für die im entscheidenden Fall vorliegende Grundstückssituation gilt, in der das Grundstück schräg abgewinkelt an der Straße liegt. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß bei dieser Methode der Grenzziehung Teile des Grundstücks mit in die Veranlagungen einbezogen würden, die real weiter von der Straße entfernt liegen würden als 50 m. Je schräger das Grundstück an der Straße liege, desto größer sei dieser Effekt. Jedoch sei für die Anwendung der Tiefenbegrenzung vom Regelfall auszugehen. Diese bestehe darin, daß ein Grundstück senkrecht auf die Straße münde. Eine hieran orientierte Methode der Anwendung der Tiefenbegrenzung sei nicht zu beanstanden, wenn die Satzung keine andere besondere Grenzziehungsvorschrift enthalte. Auf besondere Grundstückssituationen brauche im Rahmen der Beitragsberechnung nicht eingegangen zu werden. Wenn im Einzelfall die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar sei, bestehe ein Anspruch auf entsprechenden Teilerlaß wegen sachlicher Unbilligkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 Abgabenordnung).

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß diese Anwendungsgrundsätze für die Tiefenbegrenzung im Straßenbaubeitragsrecht durch das OVG NRW auch im Kanalanschlußbeitragsrecht Anwendung finden können. Eine entsprechende Entscheidung hierzu liegt aber noch nicht vor.

Az.: II/2 24-22

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