Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 133/2004 vom 12.01.2004

OVG NRW zur Ablagerungs- und Deponieverordnung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 28.10.2003 (Az.: 20 D 116/01 - AK - ) entschieden, dass die Ablagerungsverordnung und die Deponieverordnung zusammen ein verbindliches System für die Ablagerung von Abfällen ergeben. Dieses verbindliche System setzt sich nach dem OVG NRW auch gegenüber zeitlich zuvor ergangenen Zulassungsentscheidungen zu einzelnen Deponien unmittelbar durch. Vor diesem Hintergrund hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 28.10.2003 (Az.: 20 D 116/01 - AK -) klargestellt, dass sich ein Deponiebetreiber nach Inkrafttreten der Ablagerungsverordnung und der Deponieverordnung auch nicht mehr auf einen Planfeststellungsbeschluss und nachfolgende bestandskräftige Änderungsbescheide berufen kann, wenn diese dem Regelungsgehalt der Ablagerungsverordnung und der Deponieverordnung widersprechen. Vielmehr sind der Planfeststellungsbeschluss und nachfolgende bestandskräftige Änderungsbescheide in diesem Zusammenhang als überholt anzusehen und für den weiteren Betrieb der Deponie nicht mehr beachtlich. Die Ablagerungsverordnung und die Deponieverordnung seien insoweit materielle „Gesetze“ mit unmittelbarem Geltungsanspruch und Vorrang auch gegenüber entgegenstehenden älteren Regelungen in Verwaltungsakten. Eine anderweitige Regelung in Verwaltungsakten in Abweichung von dem Regelungsgehalt der Verordnungen sei deshalb nicht möglich. Damit ist nunmehr klargestellt, dass der Regelungsgehalt der Deponieverordnung und der Ablagerungsverordnung für alle Deponien einheitlich gilt.

Az.: II/2 31-50 qu/g

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