Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 193/2022 vom 04.03.2022

OVG NRW zur Abfall-Einheitsgebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.02.2022 (Az.: 9 A 3619/20 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de/Entscheidungen) entschieden, dass es für die Pflicht zur Zahlung der Abfallgebühr nicht darauf ankommt, ob einem gewerblich genutzten Grundstück zu Recht ein 60 Liter-Restmüllgefäß zur Verfügung gestellt worden ist. Der satzungsrechtliche Tatbestand, auf dessen Grundlage die Pflicht zur Zahlung der Abfallgebühr ausgelöst wird (Gebührentatbestand) ist - so das OVG NRW - nicht erst dann erfüllt, wenn Abfall tatsächlich auf einem Grundstück anfällt und deshalb die staatliche (Entsorgungs-)Leistung in Anspruch genommen wird. Vielmehr reicht es für die Auslösung der Abfallgebührenpflicht aus, wenn auf der Grundlage des Gebührentatbestandes in der Abfallgebührensatzung dem Eigentümer aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs auf seinem Grundstück ein Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden ist und das Grundstück zur Entleerung turnusgemäß angefahren wird, um den Abfallbehälter zu entleeren. Unerheblich ist deshalb für die Auslösung der Abfallgebührenpflicht, ob der Behälter befüllt und zur Entleerung bereitgestellt sowie entleert worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2000 – Az.: 9 B 1214/00).

Ebenso ist laut dem OVG NRW ein Abfall-Einheitsmaßstab nicht zu beanstanden, wonach die Abfallgebühr auf der Grundlage des aufgestellten Behältervolumens abgerechnet wird (sog. Gefäßvolumenmaßstab – Abrechnung pro Liter bereitgestelltem Gefäßvolumen). Mit zunehmender Größe der Restmüllbehälter geht – so das OVG NRW - regelmäßig ein gesteigertes Restmüllaufkommen und damit eine höhere Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung einher.

Ferner weist das OVG NRW ausdrücklich darauf hin, dass mit dem sog. Gefäßvolumenmaßstab auch wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2016 – Az.: 9 A 2182/15 – nicht veröffentlicht; OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 – Az.: 9 A 1795/99 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.200 – Az.: 9 B 1214/00 -).

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Das OVG NRW hat mit dem Beschluss vom 09.02.2022 (Az.: 9 A 3619/20) erneut klargestellt, dass mit dem sog. Gefäßvolumenmaßstab (Abrechnung pro Liter bereitgestelltem Gefäßvolumen bezogen auf das Restmüllgefäß) bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung werden können. Diese Vorgabe in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW a. F. (LAbfG NRW a. F.) findet sich seit dem Inkrafttreten des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes am 19.02.2022 (GV. NRW. 2022, S. 136 ff.) nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG NRW) wieder.

Ausreichend ist somit der sog. Gefäßvolumenmaßstab und die Erhebung einer Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß, wobei die Erhebung einer Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LKrWG NRW (vor dem 19.02.2022: § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NRW a. F.) ausdrücklich zulässig ist.

Außerdem hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 09.02.2022 (Az.: 9 A 3619/20) ebenso klargestellt, dass es für die Abfallgebührenpflicht nicht darauf ankommt, ob ein Abfallgefäß zu Recht durch die Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verfügung gestellt worden ist. Möchte ein gebührenpflichtiger Grundstückseigentümer diese Zuteilung nicht hinnehmen, so muss er bereits gegen die Zuteilungsentscheidung Klage erheben, denn es gibt keinen Grundsatz der freiwilligen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung (so: BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – Az.: 1 BvR 1290/05 ; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005 – Az.: 10 C 4.04 – UPR 2006, S. 272; BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 – Az.: 7 C 25.03 – UPR 2005, S. 344; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2009 – Az.: 14 A 3731/06).

Eine Gebührenpflicht für das zugeteilte Pflicht-Restmüllgefäß besteht jedenfalls auch dann, wenn dieses nicht bei der Stadt bzw. Gemeinde abbestellt worden ist, auch wenn eine schlichte Nichtnutzung vorliegt (so bereits: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.03.2013 – Az.: 13 K 1262/12 - abrufbar unter: www.justiz.nrw.de). Ebenso besteht eine Gebührenpflicht für die Pflicht-Restmülltonne, wenn eine Reduzierung des Restmüllgefäßvolumens nicht beantragt worden ist (so bereits: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.01.2015 – Az.: 13 K 858/13 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de). Dieses gilt jedenfalls dann, wenn in der Abfallgebührensatzung geregelt ist, dass eine Gebührenpflicht dann ausgelöst wird, wenn ein Restmüllgefäß durch die Stadt bzw. Gemeinde zur Verfügung gestellt worden ist und das Abfallfahrzeug das Grundstück turnusgemäß anfährt, um das Restmüllgefäß zu entleeren. Dieses hat das OVG NRW mit Beschluss vom 09.02.2022 (Az.: 9 A 3619/20 – ) erneut bestätigt (vgl. VG Aachen Urteil vom 18.11.2016 – Az.: 7 K 1076/16 – abrufbar unter www.justiz.nrw; Queitsch KStZ 2016, 161 ff., S. 162).

Az.: 25.0.2.1-011/006

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