Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 230/2005 vom 11.02.2005

OVG NRW zum Wiederbeschaffungszeitwert

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 14.12.2004 (Az.: 9 A 4187/01) erneut bestätigt, dass eine kalkulatorische Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert zulässig ist. Gleichzeitig hat das OVG NRW in Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung (seit dem Urteil vom 05.08.1994 – Az.: 9 A 1248/92 -, NWVBl 1994, S. 428; Urt. v. 19.05.1998 – 9 A 5709/97 -; NWVBl 1998, S. 484, Urt. v. 01.09.1999 – 9 A 3342/98 -; NWVBl 2000, S. 135) bestätigt, dass eine kalkulatorische Verzinsung nur auf der Grundlage des Anschaffungsrestbuchwertes zulässig ist. In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW abermals einen kalkulatorischen Zinssatz bis max. 8 % gebilligt. Das OVG NRW weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Anbetracht der im Urteil des OVG NRW vom 05.08.1994 (– Az.: 9 A 1248/92 -, NWVBl 1994, S. 428) erfolgten Ermittlung des Zinssatzes auf der Grundlage des langfristigen Durchschnittszinssatzes für die Jahre 1952 bis 1992 davon ausgegangen werden könne, dass die weitere Zinsentwicklung in den wenigen Jahren bis 1998 bzw. 1999 bei langfristiger Betrachtungsweise noch keinen deutlich niedrigeren Durchschnittszinssatz zur Folge gehabt hätte.

Darüber hinaus weist das OVG NRW in der Entscheidung darauf hin, dass auch eine Veräußerung des Anlagevermögens zum Wiederbeschaffungszeitwert ohne gleichzeitige (teilweise) Einstellung des Erlöses in die Gebührenbedarfsberechnung gebührenrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Ein in die Gebührenkalkulation als Einnahme einzubeziehender Erlös sei allerdings dann anzunehmen, wenn das Anlagevermögen, das bereits vollständig abgeschrieben sei, gleichwohl aber noch einen Nutzwert besitze, der veräußernden Kommunen Gewinne erbringe. Denn diese Gewinne stellten den Gegenwert für die entgangene (kostenlose) Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter für den Gebührenzahler dar (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.12.1994, Az.: 9 A 2251/93, NWVBl 1995, S. 173 ff.). In dem zu entscheidenden Fall sei dieses nicht gegeben. Die Stadt habe bei der Veräußerung des Anlagevermögens an die Entwässerungs-GmbH keinen Erlös für bereits abgeschriebene Anlagegüter erzielt.

Eine (teilweise) Einstellung des Veräußerungserlöses in die Gebührenkalkulation als Einnahme sei auch im Übrigen rechtlich nicht geboten. Die Stadt realisiere mit dem Verkauf des Anlagevermögens hier keinen Erlös, der dem Gebührenzahler „zustehe“. Bei dem Anlagevermögen handele es sich nicht um „Kapital“ des Gebührenzahlers. Mit den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen habe der Gebührenzahler nur die Folgen des Umstandes ausgeglichen, dass das von der Stadt zuvor bzw. ursprünglich aus Mitteln des allgemeinen Haushalts bereit gestellte Anlagevermögen durch die Nutzung einen Wertverzehr unterlegen habe. Der Gebührenzahler habe damit nicht gleichsam regelmäßig auch einen Anteil am Anlagevermögen erworben. Bei einer Veräußerung zum Restwert auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes realisiere die Stadt nur einen Erlös, der dem Wert des Anlagevermögens, soweit es noch aus Mitteln der Stadt stamme, aktuell entspreche. Deshalb sei es auch unerheblich, dass die Stadt im Rahmen der Veräußerung (einmalig) einen Betrag erhalte, den sie für eine Wiederbeschaffung von Anlagegütern nicht benötige. Ausgehend hiervon beanstandete das OVG auch nicht, dass die Entwässerungs-GmbH das ihr übertragene abwassertechnische Anlagevermögen an die Stadtwerke (SWE) verpachtete und die Stadtwerke ihrerseits wiederum der Stadt für die von ihr erbrachten Betriebsführungsleistungen ein Entgelt in Rechnung stellte, in dem wiederum das abwassertechnische Anlagevermögen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes enthalten war.


Az.: II/2 24-21 qu/g

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