Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 252/2005 vom 21.03.2005

OVG NRW zum Vorgehen gegen die Kreisumlage

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 22.02.2005 einen Rechtsstreit zwischen einer kreisangehörigen Kommune und einem Kreis über die Höhe der Kreisumlage entschieden (Az.: 15 A 130/04). Die klagende Gemeinde wandte sich gegen die Erhebung der Kreisumlage für das Jahr 2002 und machte geltend, in den Finanzbedarf des Kreises seien zwei im Haushaltsplan 2002 vorgesehene Ausgabepositionen zu Unrecht eingerechnet worden. Dabei handelte es sich zum einen um einen Förderungszuschuss an den Kreisverkehrsverband, zum anderen um Zuführungen vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Die Leitsätze des Urteils lauten wie folgt:

1. Der für die Bestimmung der Höhe der Kreisumlage nach § 56 Abs. 1 KrO NRW maßgebliche anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf des Kreises errechnet sich aus einer - grundsätzlich an die Angaben im Haushaltsplan anknüpfenden - Prognose der im Haushaltsjahr zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen.

2. Wird der Kreis durch eine gerichtliche Entscheidung verpflichtet, die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe zu unterlassen, so ist bei der nach § 56 Abs. 1 KrO NRW vorzunehmenden Prognose davon auszugehen, dass die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben nicht anfallen werden.

3. Eine Gemeinde kann einem Kreisumlagebescheid nach § 56 Abs. 1 KrO NRW im Rahmen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels grundsätzlich nicht entgegen halten, mit der Kreisumlage würden Aufgaben finanziert, für deren Wahrnehmung der Kreis nicht zuständig sei.

4. Den Gemeinden steht in Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Unterlassung zu, wenn ein Kreis auf Kosten der Gemeinden rechtswidrig Aufgaben wahrnimmt.

5. Die Höhe des nach § 22 Abs. 1 GemHVO NRW dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Betrages wird durch die weiteren Regelungen des § 22 GemHVO NRW nicht nach oben, sondern nur nach unten begrenzt.

Die für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden besonders interessanten Passagen finden sich u. E. auf den Seiten 5 und 6 der Urteilsbegründung. Hier wird zum einen ausgesagt, dass die durch Regelungen der Kreisordnung vorgegebene Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen Kreis und Gemeinde es erfordert, dass die Gemeinden sich gegen rechtswidrige Kreistätigkeiten auf Kosten der Gemeinden effektiv schützen können. Dieser Abwehranspruch kann prozessual im Wege der Leistungsklage als Unterlassungsanspruch oder – falls die rechtswidrige Aufgabenerfüllung nicht mehr zu verhindern ist und ein Feststellungsinteresse etwa auf Grund von Wiederholungsgefahr besteht - im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Weiter heißt es, dass ein Kreis, soweit er nicht gesetzlich zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet ist, den Umfang der von ihm zu erfüllenden Aufgaben aufgrund des auch ihm zustehenden Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen des ihm zugewiesenen Kompetenzbereichs der auf das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Aufgaben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes gemeindefreundlichen Verhaltens in eigener Verantwortung festlegen muss.

Den vollständigen Text des Urteils hat die Geschäftsstelle in das Intranet-Angebot des StGB NRW unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Gemeindehaushaltsrecht“, „OVG NRW zum Vorgehen gegen die Kreisumlage“ eingestellt.

Az.: IV/1 942-02

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