Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 436/2021 vom 26.07.2021

OVG NRW zum Schadensersatz bei Geothermiebohrung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 05.05.2021 (Az.: 15 E 16/21- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis (§ 280 BGB) auch dann vor dem Verwaltungsgericht (und nicht vor dem Zivilgericht, u. a. Amtsgericht, Landgericht) durch eine Stadt geltend gemacht werden kann, wenn das Benutzungsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin und der Stadt noch nicht durch die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung aufgenommen worden ist.

Laut dem OVG NRW ist anerkannt, dass bei der Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 280 Abs. 1 Bürgerliches gesetzbuch (BGB) in Betracht kommen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2018 – Az. 15 A 2313/17-; Urteil vom 14.01.2003 – Az. 15 A 4115/01-).

Das OVG NRW nimmt in seinem Beschluss vom 05.05.2021 (Az.: 15 E 16/21 -) den Standpunkt ein, dass diese Schadensersatzregelung (§ 280 BGB) auch auf die Anbahnung von öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen anwendbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.01.2010 – Az. 9 B 31.09-).

Es ist jedenfalls – so das OVG NRW – nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch auch dann besteht, wenn in der Phase der Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt/Gemeinde eine hierauf bezogene Pflicht von einem der Beteiligten verletzt wird. Gemeint ist damit, ob etwa gegen Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung verstoßen worden ist, die in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt/Gemeinde geregelt sind.

In dem konkreten Fall geht es um die Frage, ob die beklagte Grundstückseigentümerin die ihr obliegende Pflicht verletzt hat, Störungen der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Kanalnetzes zu vermeiden, weil bei der Durchführung von Geothermie-Bohrungen die Hausanschlussleitung auf dem Baugrundstück getroffen worden war und hierdurch über das Bohrloch Füllstoff in den Hauptkanal in der öffentlichen Straße eingeleitet wurde und dieser dadurch beschädigt worden ist.

Ob ein solcher Schadensersatz in dem konkreten Fall nunmehr tatsächlich besteht, muss im Hauptsacheverfahren vor dem VG Aachen (Az. 7 K 1202/18) noch erst einmal geklärt werden, weil sich die Entscheidung des OVG NRW vom 05.05.2021 (Az. 15 E 16/21) lediglich auf die Frage bezieht, ob ein Schadensersatzanspruch vor dem Verwaltungsgericht oder dem Zivilgericht geltend gemacht werden muss.

Az.: 24.1.-1 qu

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