Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 320/2020 vom 29.04.2020

OVG NRW zum Regenwasserkanalanschluss

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 28.02.2020 (Az. 15 A 657/19 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die konstitutive Freistellungsentscheidung der Gemeinde von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW in Verbindung mit § 48 LWG NRW) grundsätzlich nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt werden kann. Auch die in einer Baugenehmigung enthaltene Maßgabe, dass das anfallende Niederschlagswasser einer baulichen Anlage auf dem Grundstück schadlos zu beseitigen ist, kann seine Wirksamkeit verlieren. Dabei kann dieses durch Zeitablauf bzw. auf andere Weise mit der Herstellung eines öffentlichen Regenwasserkanals vor dem Grundstück verbunden sein, womit sich die Maßgabe der Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück erledigt (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2018 – Az.: Az.: 15 A 907/17 -).

Das OVG NRW weist darauf hin, dass es auch keinen Vertrauensschutz in den Fortbestand einer bestimmten (privaten) Entwässerungsanlage auf dem privaten Grundstück gibt. Mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation wird – so das OVG NRW – ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Der Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. In Anbetracht dessen erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das in § 14 Grundgesetz (GG) geregelte Eigentumsrecht als verhältnismäßig und stellt eine zulässige, gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG.

Das OVG NRW stellt zudem erneut klar, dass der fehlende Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage bereits den rechtswidrigen Zustand ausmacht, der durch den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Regenwasserkanalisation behoben werden muss. Es kommt nicht darauf an, ob das abfließende Oberflächenwasser konkrete Gefahren verursacht bzw. bereits verursacht hat (vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2016 – Az. 15 A 2917/15).

Schlussendlich weist das OVG NRW darauf hin, dass die beklagte Gemeinde mit der Anschlussverfügung an die öffentliche Regenwasserkanalisation auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Ein solcher Verstoß sei nur anzunehmen, wenn die Behörde gegen den Anschlusspflichtigen systemwidrig und ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgeht. Dafür seien im zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die beklagte Gemeinde habe im Übrigen bereits gegenüber den Rechtsvorgängern der Klägerin in den 70iger Jahren stets auf eine Anschlusspflicht hingewiesen und seither insoweit zu keinem Zeitpunkt eine gegenseitige Erklärung abgegeben. Außerdem sei bei den vom Kläger benannten anderen Grundstücken nicht der gleiche Sachverhalt gegeben.

Az.: 24.1.1 qu

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