Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 457/2005 vom 17.05.2005

OVG NRW zum Mindest-Restmüllvolumen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 28.4.2005 (Az.: 14 A 2956/04) die Rechtsprechung des VG Aachen (Urteil vom 30.4.2004 – Az.: 7 K 1355/01) bestätigt, wonach ein Mindest-Restmüllvolumen einer Stadt von 7,5 l pro Person/Woche nicht rechtmäßig ist, wenn bei der Festlegung ein Anteil von 35 % Bioabfällen an der Gesamtabfallmenge nicht berücksichtigt wurde. Diese Festlegung war nach dem VG Aachen nicht richtig, weil die beklagte Stadt im Januar 1998 an alle Grundstückseigentümer mitgeteilt hatte, dass bei der Benutzung einer Biotonne ca. 35 % des Restmülls aus Bioabfällen bestehe und deshalb bei Einführung einer Biotonne die Restabfallmenge um „rund ein Drittel“ vermindert werden könne. Bei Abzug des 35 %igen Bioabfall-Anteils von den 9,2 l pro Person/Woche hätten sich nach dem VG Aachen deshalb 5,98 l anstatt 7,5 l Mindestrestmüll-Volumen pro Person/Woche ergeben müssen.

Das OVG NRW führt in seinem Beschluss vom 28.4.2005 aus, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Feststellungen des VG Aachen unzutreffend seien. Soweit die beklagte Stadt sich darauf berufe, das VG Aachen habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Festlegung von Mindest-Restmüllvolumina auch Reserven für unvorhergesehene Situationen (wie z.B. Festlichkeiten, Wohnungsrenovierungen) sog. „Reservezuschläge“ rechtfertigen würden, werde verkannt, dass das VG Aachen diese Frage ausdrücklich offen gelassen habe, weil das festgelegte Mindest-Restmüllvolumen pro Person/Woche bereits weit über dem unteren Bereich des Spektrums des in der beklagten Stadt möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhaltens gelegen habe, so dass es für einen erheblichen Teil der Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung kein Anreiz mehr gebildet habe, Abfallmengen gering zu halten. Im Übrigen sei auch nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Anteil der problematischen Bioabfälle (gekochte Speisereste, ungekochte Fisch- und Fleischreste), die dem Restmüllgefäß zugeführt werden, beispielsweise 10 % der 35 % an Bioabfällen ausmachen würden. Letztlich sei dieses auch unerheblich, weil selbst bei einem Abzug von 25 % anstatt von 35 % sich ein Mindest-Restmüllvolumen von 6,9 l ergeben würde, so dass die 7,5 l Mindest-Restmüllvolumen nach wie vor zu hoch angesetzt seien. Schließlich fehle auch eine Darlegung dahin, weshalb ein mehr als 20 %iger Reservezuschlag (5,98 l zu 7,5 l pro Person/Woche) noch als angemessen anzusehen sei.

Die Geschäftstelle weist ergänzend auf folgendes hin:

Der Beschluss des nunmehr zuständigen 14. Senats des OVG NRW vom 28.4.2005 (Az.: 14 A 2956/04) bedeutet dem Grunde nach keine Änderung der Rechtsprechung des ehemaligen 22. Senates des OVG NRW zum Mindest-Restmüllvolumen (vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 – Az.: 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, S. 308). Das OVG NRW erkennt weiterhin an, dass bei der Festlegung von Mindest-Restmüllvolumen pro Person/Woche auch Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigt werden können, in denen mehr Abfall anfällt (z.B. Festlichkeiten, Wohnungsrenovierungen). Gleichwohl müssen nach dem OVG NRW solche „Reservezuschläge“ hinreichend begründet werden, wobei insoweit strengere Maßstäbe als in der Vergangenheit angelegt werden. Hieraus folgt, dass zwar nach wie vor Mindest-Restmüllvolumen pro Person/Woche nicht durch Gutachten untermauert festgelegt werden müssen. Dennoch ist ein Mindest-Restmüllvolumen pro Person/Woche auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW konkret für das jeweilige Gemeindegebiet mit einer hinreichenden, d.h. schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung festzulegen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Beschluss des OVG NRW vom 28.4.2005 auch, dass grundsätzlich eine Bioabfallmenge prozentual bei der Festlegung des Mindest-Restmüllvolumens pro Person/Woche außer Betracht bleiben kann, die nicht der Biotonne, sondern dem Restmüllgefäß zugeführt wird (z.B. problematische Bioabfälle wie etwa ungekochte Fisch- und Fleischreste, gekochte Speisereste). Diese prozentuale Menge muss allerdings durch die beklagte Gemeinde hinreichend dargelegt werden, wenn diese problematischen Bioabfälle bezogen auf das jeweilige konkrete Gemeindegebiet gerade nicht in der Biotonne, sondern in der Restmülltonne gesammelt werden.

Insgesamt geht es aber bei der Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens weiterhin darum, eine zu niedrige Festlegung zu vermeiden, die dazu führt, dass regelmäßig Abfallsäcke zugekauft werden müssen oder die Abfallgefäße ständig überfüllt oder der Abfall in den Restmüllgefäßen verdichtet wird, damit das Gefäßvolumen noch ausreicht. Es liegt hier im Interesse einer geordneten auf Seuchenschutz und Hygiene ausgerichteten Abfallentsorgung, dass Abfallgefäße zugeteilt werden, die ausreichend bemessen sind, zumal über befüllte Abfallgefäße, deren Inhalt auf die Straße fällt, Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten) anlockt.


Az.: II/2 33-10 qu/g

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