Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 375/2021 vom 17.06.2021

OVG NRW zum Kostenersatz

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 04.12.2020 (Az.: 15 A 4847/19- abrufbar unter www.justiz.nrw.de/entscheidungen) entschieden, dass ein Kostenersatzanspruch der Gemeinde gegen einen Grundstückseigentümer gemäß § 10 KAG NRW dann besteht, wenn eine private Grundstücksanschlussleitung an das öffentliche Kanalnetz einer Erneuerung bedurfte, weil diese private Abwasserleitung Versatzschäden aufgewiesen hat und deshalb die Gemeinde die private Grundstücksanschlussleitung erneuert hatte. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die im städtischen Eigentum stehende, aber inzwischen beseitigte Linde diese Schäden verursacht habe. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Az. 5 K 7166/17) war diesem Vortrag nicht gefolgt, sondern war vielmehr zu dem Schluss gekommen, dass eine Schadensverursachung durch das Wurzelwerk der Linde nicht die Ursache dafür gewesen sein könne, dass es bei der privaten Grundstücksanschlussleitung zu sog. Versatzschäden gekommen war. Das OVG NRW stellt in seinem Beschluss klar, dass diese Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden sei.

Az.: 24.1.1 qu

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