Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 102/2011 vom 23.11.2010

OVG NRW zum Anschlusszwang an den öffentlichen Abwasserkanal

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.11.2010 (Az. 15 1904/10) erneut entschieden, dass eine funktionstüchtige Kleinkläranlage dem Anschluss- und Benutzungszwang an einen öffentlichen Abwasserkanal vor dem Grundstück nicht entgegen steht. Nach dem OVG NRW ist es unerheblich, ob die Kleinkläranlage korrekt funktioniert. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW rechtfertigt sich hinsichtlich des Schmutzwassers der Anschluss- und Benutzungszwang schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen überwachen zu müssen oder bei Missständen entsprechende entsprechender Anordnungen zu Ertüchtigung der Kleinkläranlagen erlassen zu müssen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient (so zuletzt: OVG NRW, Beschlüsse vom 21.04.2009 — Az. 15 B 416/09, vom 14.03.2008 — Az. 15 A 480/08 und vom 05.06.2003 — Az. 15 A 1738/03 — NWVbl 2003, Seite 435 f.).

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass eine Kleinkläranlage lediglich dazu dient, ein Grundstück vorzeitig bebauen zu können, denn ohne eine gesicherte Entwässerung wäre das Grundstück mangels abwassertechnischer Erschließung nicht bebaubar, d.h. es würde kein Baurecht bestehen. Mit der Errichtung einer Kleinkläranlage wird damit eine vorzeitige, also vor der Errichtung der gemeindlichen Kanalisation bewirkte Bebaubarkeit eines Grundstückes herbeigeführt. Insoweit ist es — so das OVG NRW - Sache des Grundstückseigentümers, ob er eine solche Investition in einer Kleinkläranlage tätigt. Wenn das Grundstück sodann durch die Herstellung eines gemeindlichen Abwasserkanals entwässerungstechnisch erschlossen und damit bebaubar wird, ist dann nach dem OVG NRW keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, eine zuvor erstellte Kleinkläranlage auch nach Herstellung der öffentlichen Kanalisation weiter betreiben zu dürfen und damit vom Anschlusszwang befreit zu werden. Die Kleinkläranlage habe alleine die Funktion, provisorisch den Zeitraum bis zur entwässerungstechnischen Erschließung seitens der Gemeinde zu überbrücken, um trotz fehlender gemeindlicher entwässerungstechnischer Erschließung bauen zu können.

Deshalb sind nach dem OVG NRW auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Anschlusses eines Grundstückes an den öffentlichen Abwasserkanal (25.000,- € je Wohnhaus ohne Kanalanschlussbeiträge) die Investitionskosten für die existierende Kleinkläranlage schlichtweg nicht zu berücksichtigen. Denn mit der Errichtung der Kleinkläranlage wurde lediglich der Zweck verfolgt, die vorzeitige Bebaubarkeit des Grundstückes herbei zu führen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2010 — Az. 15 B 1765/09).

 

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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