Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 137/2004 vom 19.01.2004

OVG NRW zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

Das OVG NRW hat sich mit Beschluss vom 13.12.2003 (Az.: 15 A 4624/03) mit der Fragestellung auseinandergesetzt, an wen bei einem gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfügung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ergehen muss. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt verfügte mit dem angegriffenen Verwaltungsakt gegenüber allen Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Entwässerungsanlage. Die dagegen gerichtete Klage war in erster Instanz erfolglos. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der klagende Wohnungseigentümer geltend, die Anschlussverfügung habe an den Verwalter gerichtet werden müssen. Dieser Antrag wurde vom OVG NRW abgelehnt.

Das OVG NRW führt in seinem Beschluss vom 23.12.2003 aus, dass sich die Frage, ob die Anschlussverfügung durch Zustellung gegenüber einem Verwalter (§ 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, § 1 Abs. 1 und 2 LZG, § 8 Abs. 1 VwZG) hätte erfolgen müssen sich im vorliegenden Fall nicht stellen würde. Eine Zustellung an einen Verwalter sei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) nicht geboten gewesen, da eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt worden sei. Solle hiernach der Anschluss eines im gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage angeordnet werden, so könne die notwendige Bekanntgabe der Anschlussverfügung an alle Miteigentümer gemeinsam durch Bekanntgabe an den Verwalter erfolgen. Gleichzeitig könne – wenn zustellungsrechtlich nicht eine Zustellung an einen Bevollmächtigten vorgeschrieben sei – aber auch eine Bekanntgabe des einheitlichen Verwaltungsaktes gegenüber jedem einzelnen Miteigentümer erfolgen.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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