Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 738/1999 vom 20.10.1999

OVG NRW zu Schadensersatz und Gebührenkalkulation

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 1. September 1999 (Az.: 9 A 3342/98, S. 43) entschieden, daß eine Gemeinde lediglich dann verpflichtet ist, die prognostizierte Schadensersatzleistung als Einnahme zugunsten der Gebührenpflichtigen in der Gebührenkalkulation zu veranschlagen, wenn die Gebührenpflichtigen über die Gebühren auch die aus dem Schadensereignis resultierenden finanziellen Belastungen tragen müssen. Hiernach besteht keine Pflicht der Gemeinde zur Gutschrift von veranschlagten Schadensersatzleistungen in der Gebührenkalkulation, wenn der Schaden außerhalb der Gebührenkalkulation über allgemeine kommunale Haushaltsmittel abgewickelt wird und damit die Gebührenpflichtigen für den Schaden auch nicht über die Abwassergebühren in Anspruch genommen werden.

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, daß die Gemeinde auch von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen absehen kann, wenn deren Durchsetzung mit erheblichen Kosten und Prozeßrisiken belastet ist, weil z.B. dem möglichen Schädiger die Schadensverursachung aufgrund der gesamten Umstände im konkreten Einzelfall nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Das OVG NRW stellt hierzu fest, daß dem Gebührenhaushalt nicht damit gedient ist, wenn dieser mit zusätzlichen Kosten belastet wird, die sich aus kostenintensiven Gerichtsverfahren einschließlich etwaiger Beweiserhebung durch Sachverständige trotz zweifelhafter Erfolgsaussichten und ggf. nur begrenzter Verursachungsbeiträge ergeben.

Die Gemeinde hat folglich in jedem Schadensfall prüfen, ob die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte mit einem vertretbarem Kostenaufwand verwirklicht werden kann. Sind kostenintensive Gerichtsverfahren und Beweiserhebungen durch Sachverständige zu führen und gleichzeitig die Erfolgsaussichten zweifelhaft, so kann die Gemeinde auch von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen absehen, um den Gebührenhaushalt nicht mit zusätzlichen Kosten zu belasten. Letztlich ist dies im konkreten Einzelfall unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden.

Az.: II/2 24-21

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