Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 388/2005 vom 21.04.2005

OVG NRW zu Personalkosten und Gebührenkalkulation

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 18.3.2005 (Az.: 9 A 4650/02) ein Urteil des VG Arnsberg vom 1. 10.2002 (Az.: 11 K 3302/00) bestätigt und den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das VG Arnsberg hatte sich in seinem Urteil unter anderem mit der Frage der Personalkosten im Rahmen der Kalkulation der Abwassergebühren auseinandergesetzt. Das OVG NRW bestätigt die Entscheidung des VG Arnsberg, wonach bei den Personalkosten kein fehlerhafter Ansatz erkennbar sei.

Das VG Arnsberg hatte unter anderem festgestellt, dass der angesetzte Betrag bei den Personalkosten auch der Höhe nach nicht geeignet sei, das Verwaltungsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu weitergehenden Sachverhaltsermittlungen zu veranlassen. Der Personalkostenansatz bewege sich in einem für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung üblichen Rahmen (weniger als 10 % der Gesamtaufwendungen). Weiterhin war das VG Arnsberg auch der Rüge der Klägerseite nicht gefolgt, dass die einzelnen Kostenpositionen (bezogene Leistungen, kaufmännische Betriebsführung, Mieten- und Leasingkosten, Bürobedarf, Werbungs-, Post- und Reiseaufwand) zu wenig spezifiziert seien. Das VG Arnsberg hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gebührenbedarfsberechnung nicht den Sinn habe, die einzelnen Kostenpositionen anhand ins einzelner gehender Kostenbelege aufzuschlüsseln. Vielmehr habe die Gebührenbedarfsberechnung (Gebührenkalkulation) nur den Sinn, die verschiedenen Kostenarten darzustellen, soweit sie ihrer rechtlichen Natur nach zusammengefasst werden.

Das OVG NRW hat diese Sichtweise in seinem Beschluss vom 18.3.2005 bestätigt. Das OVG NRW führt aus, dass der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, nicht durchdringt. Ein Grund für eine Berufungszulassung wäre nur gegeben, wenn die Kläger dargelegt hätten, welches Ergebnis eine weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwieweit dieses Ergebnis zu einer den Rechtsmittelführern günstigeren Entscheidung geführt hätte. Derartige konkrete Darlegungen seien nicht erfolgt. Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht zutreffend die Grenzen der Amtsermittlung umrissen (vgl. dazu auch: OVG NRW, Urteil vom 1.9.1999 – Az.: 9 A 3342/98, S. 45f. des Umdrucks). Insbesondere mit Blick auf die Personalausgaben habe das Verwaltungsgericht im Übrigen überzeugend hervorgehoben, dass diese mit weniger als 10 % der Gesamtkosten im üblichen Rahmen lägen.

Az.: II/2 24-21 qu/g

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