Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 74/2004 vom 15.12.2003

OVG NRW zu Mindestgebühr und Grundgebühr

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14. November 2003 (Az.: 9 A 85/02) seine Rechtsprechung nochmals bestätigt, wonach eine Mindestgebühr und eine Grundgebühr nicht zusammen erhoben werden können. Nach dem OVG NRW ist die gleichzeitige Erhebung einer Grundgebühr und einer Mindestgebühr unzulässig, weil beide Gebührenarten in einem Alternativverhältnis zueinander stehen. Dieses ergibt sich nach dem OVG NRW zum einen aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW. Zum anderen dienen beide Gebührenarten (Grundgebühr wie Mindestgebühr) dazu, die fixen (invariablen, verbrauchsunabhängigen) Kosten abzurechnen, d.h. sie dienen dazu die fixen Kosten der in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen zu decken. Grundgebühr und Mindestgebühr unterscheiden sich dadurch, dass mit der Grundgebühr nur (ausschließlich) fixe Vorhaltekosten umgelegt werden können und deshalb ein tatsächlicher Ge- oder Verbrauch durch den gebührenpflichtigen Benutzer bei der Grundgebühr nicht erforderlich ist. Die Mindestgebühr ist hingegen nicht auf die Deckung der fixen Vorhaltekosten beschränkt, sondern setzt eine tatsächliche Inanspruchnahme – wenn auch in geringem Umfang – voraus (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 20.5.1996 – Az.: 9 A 5654/94 -, NVwZ-RR 1997, S. 314).

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 14. November 2003 (Az.: 9 A 85/02) zugleich deutlich gemacht, dass sich auch aus der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW nichts anderes ergibt. Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung von Grundgebühren sowie Mindestgebühren zulässig. Mit dieser Vorschrift ist – so das OVG NRW – nur klargestellt worden, dass auch im Bereich der Abfallgebühren den kommunalen Entsorgungsträgern die Möglichkeit eröffnet ist, die fixen Vorhaltekosten gleichmäßig auf einen breiten Nutzerkreis, insbesondere auch gewerbliche Abfallerzeuger/-besitzer mit einer geringen Überlassungsquote, zu verteilen (vgl. Landtags-Drucksache 12/3143, S. 71). Angesichts dessen ist § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW nach dem OVG NRW dahin zu verstehen, dass hiermit nach Aufgabe früherer gegenläufiger Bestrebungen, die Erhebung einer Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW für den Bereich der Abfallentsorgung auszuschließen ( vgl. so noch Gesetzentwurf der Landesregierung vom 8.2.1991, Landtags-Drucksache 11/1121, S. 17 und 40) – ganz im Gegenteil bestimmt worden ist, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW als zulässig erklärte Erhebung von speziellen Gebührenarten zur Deckung der fixen Vorhaltekosten in gleicher Weise für den Bereich der Abfallgebühren zulässig ist. Bei dieser deckungsgleichen Zweckrichtung des § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW gilt dann – so das OVG NRW - notwendigerweise auch für den Bereich der Abfallgebühren die vom OVG NRW gezogene Schlussfolgerung, dass es zur beabsichtigten Deckung der Vorhaltekosten eines Nebeneinanders von Grund- und Mindestgebühr nicht bedarf, weil beide Gebührenarten diese Funktion erfüllen.



Az.: II/2 33-10 qu/g

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search