Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 46/2002 vom 05.01.2002

OVG NRW zu Kanalanschlussbeitrag und verkehrsmäßiger Erschließung

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 25.09.2001 (Az.: 15 A 3850/99) entschieden, daß

das für die Kanalanschlußbeitragspflicht erhebliche Tatbestandsmerkmal "sobald das Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt werden kann" nur dann fehlt, wenn eine vom Bebauungsplan zur Erschließung des Grundstücks vorgesehene Erschließungsanlage tatsächlich nicht vorhanden ist (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 9.6.2000 – 15 A 4756/96 - ; S.14 f. des amtlichen Umdrucks und vom 24.7.1997 – 15 A 687/95, GemHH 1999, S. 260).

Dem Urteil lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrages erfolgte für ein Grundstück im Jahr 1996, nach dem dieses im Jahr 1994 tatsächlich an den Kanal angeschlossen worden war. Das veranlagte Grundstück war ursprünglich eine hintere Fläche des früheren Flurstück 501, welches bereits durch einen Bebauungsplan aus dem Jahr 1979 bebaubar war und über die L-Straße erschlossen wurde.

Das OVG NRW urteilte, daß für das aus dem ehemaligen Flurstück 501 hervorgegangene und im Jahr 1996 veranlagte Grundstück bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war und deshalb die Heranziehung rechtswidrig war. Das OVG NRW begründet seine Auffassung damit, daß im Bebauungsplan seit 1979 eine verkehrliche Erschließung und damit Bebaubarkeit auch für die hinteren Flächen des ehemaligen Flurstücks 501 über die L-Straße gegeben war. Eine Erschließung über die A-Straße (1994) sei im Bebauungsplan nicht planmäßig vorgesehen gewesen und die bloße Existenz einer privaten Wegeparzelle bewirke nicht, daß nur die Erschließung über die A-Straße plangemäß sei.

Ausgehend hiervon hätten die hinteren Flächen des ehemaligen Flurstücks 501 mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1979 auch hinsichtlich der (hinteren) Fläche veranlagt werden können, weil sie über die L-Straße planmäßig erschlossen waren. Denn die damals zu veranlagende Grundstücksfläche 501 habe in der gesamten Grundstücksfläche bestanden, so daß Festsetzungsverjährung für die nunmehr veranlagten (hinteren) Flächen (des ehemaligen Flurstücks 501) eingetreten sei. Oder anders ausgedrückt: Eine Beitragspflicht sei für das frühere Flurstück 501, das das klägerische Grundstück umfaßte, in seiner gesamten Flächen mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr 1979 entstanden, so daß die Festsetzung im Jahr 1996 zu spät erfolgte.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß aus diesen Ausführungen des OVG NRW nur der Rückschluß gezogen werden kann, das bei zu veranlagenden Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Zweifelsfall die gesamte Grundstücksfläche zu veranlagen ist. Hierdurch kann bei sehr großen Grundstücken vermieden werden, das bei einer zeitlich späteren Bebauung im hinteren Bereich des sehr großen und durch eine Straße schon immer erschlossenen Grundstücks bereits Festsetzungsverjährung für die hinteren Flächen eingetreten ist.

Im übrigen befaßt sich das OVG NRW in dem Urteil auch mit der Frage, ob Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes das volle Entstehen der Beitragspflicht hindern können. Dieses kann nach dem OVG NRW nur dann der Fall sein, wenn sich die Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.2.1999 – 15 B 288/99 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks). Dieses ist nach dem OVG NRW nicht der Fall, wenn die Beitragssatzung zur Bemessung des Kanalanschlußbeitrages auf die Grundstücksfläche und Geschossigkeit und nicht auf die bebaubare Fläche abstellt. Zum anderen können nach dem OVG NRW Baubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich einschränken, daß die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer ist als z.B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß, die Bildung einer wirtschaftliche Einheit erforderlich machen, die das Grundstück erfasst, soweit es baulich nutzbar ist und gleichzeitig ein nicht zu berücksichtigender Grundstücksteil gebildet wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.1988 – 2 A 1678/86 -, NWVBl. 1989, S.281ff., S.283). Dafür bestand nach dem OVG NRW in dem zu entscheidenden Fall jedoch kein Anlaß, weil die baulichen Beschränkungen (hier: Abstandsmaßgabe im Bebauungsplan zwischen Wohngebäuden und Begräbnisplätzen von 35 m entsprechend Ziffer 1.4 Satz 1 der Hygiene-Richtlinie für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen) die bauliche Ausnutzbarkeit nicht wesentlich geringer machten (festgesetzte Grundflächenzahl: 0, 4 – rechnerische Grundflächenzahl: 0,339) und sich auch der Sache nach die Bildung eines eigenständigen nicht zu berücksichtigendes Grundstücksteils nicht aufdrängte.

Az.: II/2 24-22 qu/g

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