Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 502/2001 vom 05.08.2001

OVG NRW zu Kanalanschlußbeitrag und landwirtschaftlicher Nutzung

Der OVG NRW hat mit Urteil vom 22.05.2001 (Az. 15 A 5608/98) erstmals zu der Frage Stellung bezogen, wie bei landwirtschaftlichen Grundstücken die beitragsrelevante Fläche bei der Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen zu bemessen ist. Das OVG NRW führt hierzu aus, daß der Begriff der baulichen Nutzung bei einem Grundstück auf der Grundlage des kanalanschlußbeitragsrechtlichen Begriffs des wirtschaftlichen Vorteils auszulegen ist. Dieser wirtschaftliche Vorteil bestehe bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes, weil erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich werde. Bei schon bebauten Grundstücken bestehe der wirtschaftliche Vorteil darin, daß eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erwässerung ersetzt wird. Vor diesem Hintergrund setzt eine bauliche oder gewerbliche Nutzung, die über eine satzungsrechtlich festgelegte Tiefenbegrenzung hinaus geht, voraus, daß die Nutzung im Zusammenhang steht mit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, die überhaupt einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluß vom 18.07.2000 - 15 A 4443/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks).

Dieses trifft nach dem OVG NRW für einen Milchvieh-Stall, der über die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung hinaus geht, nicht zu. Nach der baurechtlich genehmigten Nutzung konnte – so das Gericht - das Gebäude (der Milchvieh-Stall) lediglich als Stall und Lagerraum benutzt werden. Die Abwässer des Stalles waren nach der Baugenehmigung in einer Jauchegrube zu sammeln. Darüber hinaus untersagte die Entwässerungssatzung der Gemeinde die Einleitung von Abwässern aus Ställen in die gemeindliche Entwässerungsanlage. Somit bestand nach dem OVG NRW für die genehmigte bauliche Nutzung von vornherein kein Bedarf zur Schmutzwasserentwässerung über die gemeindliche Entwässerungsanlage, und es bestand auch kein Nutzungszusammenhang mit der räumlich vorgelagerten, einen Entwässerungsbedarf auslösenden Wohnnutzung.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin: Im Zusammenhang mit der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes bei der Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen kann dem Urteil des OVG NRW vom 22.05.2001 (15 A 5608/98) entnommen werden, daß Grundstücksflächen nur dann unter dem Gesichtpunkt des wirtschaftlichen Vorteils der beitragsrelevanten Fläche zugeordnet werden können, wenn dort eine bauliche Nutzung stattfindet, die einen Entwässerungsbedarf in bezug auf die gemeindliche Abwasseranlage nach sich zieht. Anderenfalls ist ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Anschlußmöglichkeit an den Kanal in bezug auf die bauliche Nutzung nicht gegeben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Grundstücksfläche mit einem Viehstall bebaut ist, dessen Abwässer nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.

Az.: II/2 24-22

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