Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 500/2002 vom 05.08.2002

OVG NRW zu Kanalanschlussbeitrag und GBR

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 07.05.2002 (Az.: 15 A 5299/00) entschieden, daß auch eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümerin eines Grundstückes Beitragspflichtige nach § 8 KAG NRW sein kann. Das OVG NRW führte hierzu aus, daß die Heranziehung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts rechtlich möglich ist. In Abkehr von der überkommenden Theorie der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts als "die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit" werde die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts heute als rechtsfähig angesehen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, S. 1056 ff.). Danach könne die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstünden, jede Rechtsposition einnehmen, insbesondere Grundstückeigentümerin sein (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 705 Rz. 24).

Fraglich könne allenfalls die Grundbuchfähigkeit der GbR sein, nicht aber die Fähigkeit, Eigentümerin zu sein. Das die GbR Eigentümerin im zu entscheidenden Fall gewesen sei, ergebe sich aus der gem. § 47 Grundbuchordnung erfolgten Eintragung der Namen der beiden Gesellschafter im Grundbuch mit dem Zusatz "als Gesellschafter Bürgerlichen Rechts" . Aus dieser Rechtsinhaberschaft am Grundeigentum i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, wonach die Grundstückseigentümer beitragspflichtig seien, folge, daß die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter beitragspflichtig seien. Die Gesellschafter schuldeten die Erfüllung der Gesellschaftsschulden nicht, sondern würden lediglich dafür akzessorisch kraft Gesetzes wie bei einer OHG (offenen Handelsgesellschaft) haften (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, S. 1056, 1061). Damit dürfe den Gesellschaftern gegenüber keine Beitragsfestsetzung für ein einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gehörendes Grundstück erfolgen. Vielmehr dürfe gegenüber den Gesellschaftern nur ein Haftungsbescheid gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung ergehen, wie es für das Steuerrecht, soweit die GBR als Steuerschuldnerin bereits anerkannt gewesen sei, schon früher gegolten habe. Ein Haftungsbescheid an die Gesellschafter der GbR setze jedenfalls dann, wenn derjenige persönlich beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Eigentümer ist, zwingend voraus, daß ein Beitragsbescheid an die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ergangen sei. Denn da die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden akzessorisch sei, also vom Bestand der Gesellschaftsschuld abhänge, die persönliche Beitragspflicht aber erst durch den Erlaß einen Beitragsbescheides entstehe, setze ein Haftungsbescheid die Festsetzung der Beitragsschuld gegenüber der beitragspflichtigen GBR voraus.

Das OVG NRW weist in seinem Urteil vom 07.05.2002 allerdings darauf hin, daß ein Beitragsbescheid, durch den eine Beitragsschuld einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gegenüber festgesetzt werde, und der mehreren Gesellschaftern bekannt gegeben worden sei, durch die Aufhebung des Bescheides gegenüber nur einem Gesellschafter insgesamt als Beitragsfestsetzung aufgehoben werde. Einer "gesonderten Auflebung" der den anderen Gesellschaftern gegenüber bekannt gegebenen Ausfertigungen bedürfe ist nicht.

Az.: II/2 24-22 qu/g

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