Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 120/2020 vom 12.12.2019

OVG NRW zu Geldrückforderungen für Straßenoberflächenentwässerung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteilen vom 11.12.2019 (Az.: 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18) die Zahlungsklagen der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Nordrhein-Westfalen gegen zwei Gemeinden auf Rückforderung von Geldzahlungen für die Straßenoberflächenentwässerung abgewiesen. Mit diesen Klagen hatte die Straßenbauverwaltung die Rückerstattung von Zahlungen gefordert, die auf vertraglicher Grundlage als Beitrag zu den Kosten von gemeindlichen Kanalbaumaßnahmen an Bundesstraßen in den Jahren 2006 und 2010 erbracht worden waren. Im Gegenzug hatten sich die Gemeinden verpflichtet, das Oberflächenwasser „unentgeltlich“ in ihr öffentliches Kanalisationsnetz aufzunehmen und abzuführen.

Verträge dieser Art waren in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtstreitigkeiten. Klagen der Straßenbaulastträger (Bundesrepublik Deutschland für Bundesstraßen und Land Nordrhein-Westfalen für Landesstraßen), mit denen diese sich unter Hinweis auf den vertraglichen Gebührenverzicht gegen festgesetzte Niederschlagswassergebühren wendeten, hatten keinen Erfolg. Insbesondere hatte das OVG NRW im Jahr 2013 eine Entscheidung des VG Düsseldorf aus dem Jahr 2012 bestätigt, dass derartige Vereinbarungen wegen eines unzulässigen Gebührenverzichts unwirksam sind.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte von der Rückforderung der an die Städte und Gemeinden geleisteten Pauschalbeiträge für Landesstraßen abgesehen. Wegen der für Bundesstraßen geleisteten Zahlungen hatte die Straßenbauverwaltung, die im Wege der so genannten Bundesauftragsverwaltung durch die Länder erfolgt, im Jahr 2016 auf Bitten des Bundesverkehrsministeriums in ca. 40 Fällen Klage erhoben, die ganz überwiegend noch bei den verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig sind.

Das OVG NRW hat nunmehr mit den Urteilen vom 11.12.2019 (Az. 9 A 1133/18 und 9 A 2622/18) entschieden, dass die geschlossenen Vereinbarungen insgesamt nichtig sind, da die Kostenbeteiligung ohne den nichtigen Gebührenverzicht ersichtlich nicht gewährt worden wäre. Eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen ist aber – so das OVG NRW  - gleichwohl nicht möglich, weil der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 bereits verjährt war. Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch findet – so das OVG NRW – die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung. Diese beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dieses sei – so das OVG NRW – nicht erst im Jahr 2013 der Fall gewesen, so dass die Ansprüche bei Klageerhebung im Jahr 2016 verjährt gewesen seien. Den Vertragsparteien seien zudem die Umstände, aus denen die Nichtigkeit der Verträge folge, schon bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Das OVG NRW hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Die Geschäftsstelle empfiehlt allen Städten und Gemeinden, bei denen noch Klagen auf Rückzahlung bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind, in diesen Gerichtsverfahren – falls noch nicht erfolgt - ausdrücklich und schriftlich den Einwand der Verjährung zu erheben und gleichzeitig auf die Urteile des OVG NRW vom 11.12.2019 (Az.: 9 A 1133/17 und 9 A 2622/17) hinzuweisen.

 

Az.: 24.1.2 qu

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