Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 825/2003 vom 16.10.2003

OVG NRW zu Frischwasser-Abzugsmengen und Bagatellgrenzen

Aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden weist die Geschäftsstelle zur Thematik Abzug von Frischwasser-Mengen bei der Berechnung der Abwassergebühr auf folgendes hin:

Mit Beschluss vom 5.6.2003 (Az.: 9 A 4440/01) hat sich das OVG NRW mit dem Thema der Frischwasser-Abzugsmengen, die nicht dem Kanal zugeführt werden, auseinandergesetzt. Die Möglichkeit Frischwasser-Abzugsmengen bei der Berechnung der Abwassergebühr geltend zu machen, weil bestimmte Frischwassermengen nicht dem Kanal zugeführt worden seien (sog. Schwundmenge) ist nach dem OVG NRW eine wirklichkeitsbezogene Korrektur des Frischwassermaßstabes als Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Deshalb darf – so das OVG NRW – die Geltendmachung dieser Frischwasser-Abzugsmengen nicht durch eine Abzugsbegrenzung (hier: 40 cbm pro Person und Jahr und Grundstück wurden trotz Abzug grundsätzlich zur Berechnung der Abwassergebühr in Ansatz gebracht) eingeschränkt werden, weil dann die Abzugs-Möglichkeit diejenigen benachteilige, die nachgewiesenermaßen eine größere Schwundmenge zu verzeichnen hätten. Denn dann sei der Sinn der Abzugsregelung als Korrektur des Frischwassermaßstabes nicht mehr gewährleistet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der gebührenpflichtige Benutzer in vollem Umfang für die Schwundmenge nachweispflichtig sei, so dass die Gemeinde es in der Hand habe, sich nicht lediglich mit einer bloßen Schätzung der Schwundmenge durch den gebührenpflichtigen Benutzer zufrieden zu geben, sondern sie könne schlüssige und nachvollziehbare Nachweise verlangen. Ausdrücklich offengelassen hat das OVG NRW, ob bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Blick auf die Viehtränkung eine Begrenzung des Abzugs dadurch möglich sei, dass 40 cbm pro Jahr und Person an Frischwasserverbrauch im Wohnhaus trotz des Abzugs für die Viehtränkung bei der Berechnung der Abwassergebühr zugrundegelegt werden können. Das OVG NRW weist aber darauf hin, dass auch hier ein Zwischenzähler (z.B. ein zweiter Wassermesser im Haus, um den Hauswasser-Verbrauch zu messen) ein geeignetes Mittel ist, um eine pauschale Abzugs-Mengen-Beschränkung nicht vornehmen zu müssen. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an zu prüfen, ob mit Blick auf die Frischwasser-Mengen, die zur Viehtränkung benutzt werden, ein zweiter Wassermesser z.B. im Wohnhaus oder im Viehstall satzungsrechtlich durch die Gemeinde eingefordert wird, um die nicht zur Viehtränkung benutzten Frischwasser-Mengen, die dem Kanal zugeführt worden sind, festzustellen. Eine Abzugsbegrenzung ist dann entbehrlich und für den Fall des Einbaus eines zweiten Wassermessers auf Kosten des gebührenpflichtigen Benutzers auch nicht als zulässig anzusehen, da anderenfalls das Messergebnis des zweiten Wassermessers in Abrede gestellt würde.

Der Beschluss des OVG NRW vom 5.6.2003 (Az.: 9 A 4440/01) darf nicht dahin missverstanden werden, dass nunmehr eine sog. allgemeine Bagatellgrenze für die Geltendmachung von Frischwasser-Abzugsmengen nicht mehr zulässig ist.

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 5.6.2003 lediglich eine auf Abzugsmengen-Regelung verworfen, die auf einen besonders gelagerten Einzelfall zugeschnitten war. Deshalb ist eine allgemeine Bagatell-Grenzen-Regelung, die auf alle Frischwasser-Abzugsmengen angewendet werden kann, nach der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. OVG Urteil vom 25.4.1997 – 9 A 4775/95 – S. 19f.; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1999 – 9 A 1069/99) nach wie vor zulässig.

In diesem Zusammenhang ist die Festlegung einer Bagatellgrenze von 15 Kubikmetern /Jahr grundsätzlich als verwaltungsgerichtsfest zu empfehlen. Dieses bedeutet: Erst wenn mehr als 15 Kubikmeter /Jahr als Abzugsmenge geltend gemacht werden, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühr statt. Denn anderenfalls würde sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergeben, weil derjenige, der 14,99 Kubikmeter in Ansatz bringen kann, keinen Frischwasser-Abzug gewährt bekommen würde, während derjenige, der 15,01 Kubikmeter in Abzug bringt, auch die ersten 15 Kubikmeter zugestanden bekäme. Es entspricht daher dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, von den geltend gemachten Frischwasser-Abzugsmengen jeweils 15 Kubikmeter/Jahr der Bagatellgrenze wiederum abzuziehen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1999 – Az. 9 A 1069/99 und Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/ Schneider/Stein/Thomas, Kommunalabgabenrecht NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2003, § 6 Rz. 152).

Az.: II/2 24-21 qu/g

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