Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 302/2004 vom 22.03.2004

OVG NRW zu Beitragsrecht und Tiefenbegrenzung

Das OVG NRW hat sich mit Urteil vom 2.3.2004 (Az.: 15 A 1151/02) nochmals mit der sog. Tiefenbegrenzung im Beitragsrecht befasst. Das OVG NRW führt zunächst zur Tiefenbegrenzung aus, dass mit der satzungsrechtlich geregelten Tiefenbegrenzung generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der öffentlichen Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.12.2001 – Az.: 15 A 5566/99 - , NWVBl. 2002, S. 188f.). Die Tiefenbegrenzung trägt nach dem OVG NRW der Tatsache Rechnung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage gewährt wird, bei übergroßen Grundstücken nicht in jedem Falle entsprechend der Steigerung der Grundstücksgröße wächst. Der wirtschaftliche Vorteil bestehe bei Baulandchrakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken – dass eine nur provisorische Entwässerung (z.B. durch abflusslose Grube oder Kleinkläranlage) durch eine endgültige und ordnungsgemäße Entwässerung ersetzt wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2000 – Az.: 15 A 4443/96 – GemHH 2002, S. 283f.). Da der so verstandene Gebrauchswert sich bei übergroßen Grundstücken nicht immer entsprechend der Steigerung der Grundstücksfläche erhöhe, könne – so das OVG NRW in seinem Urteil vom 2.3.2004 – diesem Umstand durch eine Tiefenbegrenzung Rechnung getragen werden.

Aus der Zulässigkeit der Tiefenbegrenzung ergebe sich allerdings nicht, dass diese auch rechtlich erforderlich sei. Vielmehr könne auf die satzungsrechtliche Anordnung einer Tiefenbegrenzung verzichtet werden. Regelmäßig, nämlich bei nicht übergroßen Grundstücken, die einheitlich genutzt werden, entspreche ein größeres entwässertes Grundstück auch einem größeren Gebrauchswert und damit einem größeren wirtschaftlichen Vorteil, was erst die Fläche als einen für die Beitragsbemessung relevanten Maßstab rechtfertige. Wenn demnach – so das OVG NRW in seinem Urteil vom 2.3.2004 – im Einzelfall eines übergroßen Grundstücks die Erhebung der Abgabe in der nach dem Satzungsrecht angefallenen Höhe mit dem Sinn und Zweck der beitragsrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sei, so zwinge dies nicht zur Einführung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, sondern zu einem Teilerlass des Beitrags nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 Abgabenordnung ((vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.12.2001 – Az.: 15 A 5566/99 - , NWVBl. 2002, S. 188ff, S. 190.).

Auch eine – wie im zu entscheidenden Fall – nur partielle Tiefenbegrenzung unter Ausschluss der für gewerbliche, industrielle oder für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungszwecke genutzten Grundstücke ist nach dem OVG NRW zulässig. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz fordere, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werde. Für die hier vorliegende Ungleichbehandlung gewerblicher und ähnlich genutzter Grundstücke gegenüber Wohngrundstücken müsse deshalb ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund vorliegen. Dabei stehe der Gemeinde als Satzungsgeberin ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden könne. Nach diesen Maßstäben erweise sich eine nur partielle (d.h. auf Grundstücke mit bestimmter Nutzung begrenzte) Tiefenbegrenzung als rechtlich zulässig. Für Wohngrundstücke sei die generalisierende Festlegung der räumlichen Erschließungswirkung am ehesten möglich. Regelmäßig erstrecke sich die mögliche Fläche der Bebauung nur auf ein Band entlang der Straße, während der hintere Teil des Grundstücks zwar an der Wohnnutzung des Gesamtgrundstücks teilnehme, der wirtschaftliche Vorteil der Entwässerung des Wohngebäudes und der befestigten Flächen jenseits der typischen Wohngrundstückstiefe aber nicht notwendig proportional mit der weitergehenden Tiefe des Grundstücks ansteige. Demgegenüber seien die Verhältnisse bei gewerblich und ähnlich genutzten genutzten Grundstücken – so das OVG NRW - vielgestaltiger. Neben kleinen, von der Art der Bebauung Wohngrundstücken vergleichbaren Gewerbegrundstücken stünden großflächige gewerblich, namentlich industriell genutzte Grundstücke. Diese Vielgestaltigkeit von Gewerbegrundstückstiefen rechtfertige es, für derartige Grundstücke von einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung abzusehen.

Darüber hinaus hätte – so das OVG NRW – eine in welcher Höhe auch immer festgesetzte Tiefenbegrenzung für gewerblich und ähnlich genutzte Grundstücke keine Bedeutung, weil satzungsrechtlich geregelt werden könne, dass auch die über die Tiefenbegrenzung hinausreichende bauliche oder gewerbliche Nutzung beitragspflichtig sei. Während bei Wohngrundstücken eine Bebauung jenseits der Tiefenbegrenzung nur in Ausnahmefällen zum Zuge komme, würden auch große gewerbliche Grundstücke schon aus Rentabilitätsgründen regelmäßig zur Gänze baulich oder gewerblich genutzt, so dass im Ergebnis trotz einer Tiefenbegrenzung dennoch die ganze Grundstücksfläche für die Veranlagung anzusetzen sei. Auch dieses rechtfertige es, von einer satzungsrechtlichen Festschreibung der Tiefenbegrenzung für gewerblich oder ähnlich genutzte Grundstücke abzusehen.

Az.: II/2 24-22 qu/qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search