Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 301/2004 vom 22.03.2004

OVG NRW zu Beitragsrecht und Nachveranlagung

Wird ein Grundstück, dass bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks, für welches ein Kanalanschlussbeitrag noch nicht erhoben worden ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Beitrag für das hinzugekommene Grundstück nachzuzahlen. Diese hat das OVG NRW mit Urteil vom 2.3.2004 (Az.: 15 A 1151/02) nochmals klargestellt.

Voraussetzung ist dabei allerdings, dass beide Grundstücke mit Blick auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff des OVG NRW im Beitragsrecht demselben Eigentümer gehören. Dieses ist z.B. dann der Fall, wenn der Eigentümer eines Vorderlieger-Grundstücks, das dahinter liegende Hinterlieger-Grundstück erwirbt und damit auch Eigentümer des Hinterlieger-Grundstücks wird. Die dann in der Hand eines identischen Eigentümers liegenden Flächen bilden dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit zwischen den Flächen besteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.1998 – Az.: 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, S. 25). Dieses erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist – so das OVG NRW in seinem Urteil vom 2.3.2004 – gegeben, wenn die beiden Flurstücke durch eine Vereinigungsbaulast verbunden sind und die Flurstücke auch tatsächlich einheitlich benutzt werden. Dieses war im zu entscheidenden Fall nach dem OVG NRW gegeben, weil beide Grundstücke tatsächlich einheitlich für einen Mühlenbetrieb genutzt wurden, was sich in rechtlicher Hinsicht etwa in der erteilten Baugenehmigung verfestigt hatte, die beide Flurstücke benannte und als Auflage des Gewerbeaufsichtsamts einheitliche für den Gesamtbetrieb geltende Lärmimmissionswerte wiedergab.

Az.: II/2 24-22 qu/g

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