Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 387/2000 vom 05.07.2000

OVG NRW zu Beitragspflicht und § 51 a Landeswassergesetz

In den Mitteilungen des NWStGB vom 05.06.2000 Nr. 323 (S. 162) hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, das OVG NRW habe mit Urteil vom 15.02.2000 (Az.: 15 A 772/97) entschieden, eine Kanalanschlußbeitragspflicht entstehe nicht, wenn der Grundstückseigentümer nach § 51 a Abs. 1 LWG NRW verpflichtet sei, anfallendes Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen. Zwischenzeitlich liegt das Urteil vom 15.02.2000 in schriftlicher Abfassung vor. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, daß ein Kanalanschlußbeitrag für die Anschlußmöglichkeit an den Schmutzwasser- und Regenwasserkanal erhoben worden war. In den Straßen vor den herangezogenen Grundstücken waren seit Dezember 1994 Regen- und Schmutzwasserkanäle verlegt.

Das OVG NRW weist darauf hin, daß es für die Möglichkeit des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal und für die Möglichkeit des Anschlusses an den Regenwasserkanal nicht darauf ankommt, daß Schmutzwasser auf den herangezogenem Grundstück nicht anfällt. Dies sei unerheblich, weil der Kanalanschlußbeitrag nicht für die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage geschuldet werde, also auch im Hinblick auf eine zukünftige, einen entsprechenden Entwässerungsbedarf nach sich ziehende Bebauung. Maßgeblich sei dabei lediglich, daß eine solche den Entwässerungsbedarf nach sich ziehende Bebauung möglich sei.

Zur Kanalanschlußbeitragspflicht für die Anschlußmöglichkeit an den Regenwasserkanal führt das OVG NRW wörtlich aus:

"Aus demselben Grunde kommt es für das Entstehen der Beitragspflicht hinsichtlich der Möglichkeit des Anschlusses an den Regenwasserkanal auch nicht darauf an, daß ein Bedarf für die Niederschlagswasserbeseitigung nach Darstellung des Klägers wegen nur geringfügiger Bebauung und Versiegelung der Flächen gegenwärtig nicht oder kaum bestehe. Weil dies beitragsrechtlich ohne Belang ist, sind auch die insoweit vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Satzung erhobenen Bedenken nicht stichhaltig.

Unerheblich ist für das Entstehen der Beitragspflicht hinsichtlich der Möglichkeit des Anschlusses an die Regenwasserkanäle schließlich auch, daß nach Ansicht des Klägers des Niederschlagswasser zu versickern sei. Dem käme mangels Gewährung des erforderlichen wirtschaftlichen Vorteils nur dann Bedeutung zu, wenn der Kläger wegen einer Verpflichtung zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung gehindert wäre, seine Grundstücke an die Regenwasserkanäle anzuschließen. Eine solche Pflicht des Klägers besteht jedoch nicht. § 51 a Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes der unter bestimmten Voraussetzungen die ortsnahe Regenwasserbeseitigung durch die Grundstückseigentümer vorschreibt, greift schon deshalb nicht ein, weil das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in eine vorhandene Kanalisation abgeleitet werden kann. In einem solche Falle (Trennsystem) besteht nach § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG die Verpflichtung zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung nicht."

Az.: II/2 24-22

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