Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 625/2021 vom 22.11.2021

OVG NRW: Anforderungen an ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beigeordnetenstelle

Das OVG hat mit Beschluss vom 16.11.2021 (Aktenzeichen 6 B 1176/2) eigentlich selbstverständliche Ausführungen zu solchen Anforderungen getätigt. Das Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beigeordnetenstelle unterliegt den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz). Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Wahl eines Beigeordneten durch den Rat ist zwar als freie und nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfene Entscheidung der Ratsmitglieder einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Das zur Wahl führende Verfahren muss aber dem Grundsatz der Bestenauslese genügen und der Rat darf die Auswahlentscheidung auch nicht in Teilen Dritten überlassen. Der Rat einer Kommune darf sich dabei zwar von externen Personalberatungsunternehmen beraten lassen. Aber der Rat selbst muss objektiv überprüfbare Kriterien für die Ausschreibung festlegen und kann diese nicht dem Unternehmen im Wege einer Vorauswahl übertragen. Denn letztendlich kommt nur so der Rat seiner eigenen Verantwortlichkeit (§ 71 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c Gemeindeordnung) nach. Letztendlich müssen die Ratsmitglieder auch über alle eingegangenen Bewerbungen informiert werden. Denn dies ist eine Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Wahl.

Az.: 14.0.12-07

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