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StGB NRW-Mitteilung 436/2010 vom 22.10.2010

OVG Niedersachsen zu Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention

Das OVG in Niedersachsen hat sich anlässlich eines Beschlusses vom 16. September 2010 (Az.: 2 ME 278/10 — 4 B 35/10) mit der Frage beschäftigt, ob Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention unmittelbar Anwendung findet.

Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkervertragsbestimmung ist nach Auffassung des Gerichtes nur dann zu bejahen, wenn sie alle Eigenschaften besitze, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben müsse, um berechtigen oder verpflichten zu können. Die Vertragsbestimmung müsse nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Insbesondere sei eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt sei.

Dagegen fehle die unmittelbare Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung nach einer normativen Ausfüllung bedürfe. Danach wäre hierfür eine hinreichende Bestimmtheit der genannten Vertragsabrede insbesondere erforderlich, dass die gewählte Formulierung in zumutbarer Weise erkennen ließe, ob das zu gewährende impulsive Bildungssystem voraussetzungslos gilt, oder ob hierfür näher zu bezeichnende tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Den Anforderungen an eine solche hinreichende Bestimmtheit genüge Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention nicht. Die Regelungen sprächen selbst keine entsprechenden Verpflichtungen aus. Die in Artikel 24 Abs. 1 bis 5 UN-Behindertenrechtskonvention gewählten Begriffe wie „recognize“, „shall ensure“, „shall enable“ und „shall take appropriate measures“ seien von ihrem Wortlaut her lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen.

Das in Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 b UN-Behindertenrechtskonvention genannte integrative/inklusive Bildungssystem stehe im Kontext dieser fünf Absätze und sei dahin zu verstehen, dass es der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen bleibe, welche geeigneten Maßnahmen sie ergreifen würden, um die genannten Ziele zu erreichen. Damit spreche Überwiegendes dafür, dass sich die Vertragsbestimmungen in Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention für eine unmittelbare Anwendung auf den zu entscheidenden Lebenssachverhalt als zu unbestimmt erweisen würden.

Az.: IV/2 211-38/3

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