Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 417/2023 vom 20.06.2023

OVG Niedersachsen: Denkmalschutz darf bei der Nutzung erneuerbarer Energien nicht gänzlich außen vor bleiben

Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine denkmalrechtliche Beseitigungsanordnung bestätigt, wonach ein Hauseigentümer zum Abbau einer ohne Genehmigung errichteten Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude verpflichtet wurde.

Der Denkmaleigentümer hatte ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung auf seinem Haus eine Photovoltaikanlage errichtet. Dies überdeckt einen Großteil der straßenabgewandten Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche Farbgebung auf.

Gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Goslar hatte der Eigentümer beim Verwaltungsgericht Braunschweig erfolgreich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zwar sei die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Die Beseitigung könne gleichwohl jedoch nicht verlangt werden, weil die Anlage unter Berücksichtigung des geänderten niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes offensichtlich genehmigungsfähig sei. Entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG, könne der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild rückgängig gemacht werden und in die denkmalwerte Substanz werde nur geringfügig eingegriffen. Die straßenseitige Front des Denkmals werde durch die Anlage nicht beeinträchtigt.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Photovoltaikanlage sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zwar sei nach der Neufassung des § 7 NDSchG die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Baudenkmälern im Regelfall zu erteilen. Der Annahme eines Regelfalls stehe aber entgegen, dass das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher bedürfe es hier voraussichtlich einer umfassenden Einzelfallprüfung.

Im Genehmigungsverfahren seien das öffentliche und private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem gesetzgeberischen Ziel des Klimaschutzes gegen das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Zusätzlich bleibe der Denkmaleigentümer verpflichtet die Anlage so zu errichten, dass sie hinsichtlich ihres Standorts und ihres Aussehens dem Denkmalschutz Rechnung trage. Dies erfordere eine Anpassung an die Dachfarbe sowie eine einfarbige Ausführung. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers zur Förderung erneuerbarer Energien müsse dabei allerdings beachtet werden, insbesondere müsse der mit der denkmalgerechten Gestaltung der Anlage verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben.

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt, dass es keinen Automatismus für die Errichtung von Solaranlagen auf Denkmälern gibt. Veränderungen an Denkmälern bedürfen der Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz. In NRW ist die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 DSchG NRW zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es einer Einzelfallprüfung und Abwägung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte. Für NRW hat das MHKBD mit Erlass vom 08.11.2022 Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern an alle Unteren Denkmalbehörden versandt. Diese geben den Unteren Denkmalbehörden eine gute Orientierung bei der Zulassung von Solaranlagen auf NRW-Denkmäler.   

Die Leitlinien finden Sie unter folgendem Link.

Az.: 20.7.1-002/002

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