Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 445/2002 vom 05.08.2002

OVG Münster zur differenzierten Kreisumlage

Das OVG Münster hat sich in einem Urteil vom 20.11.2001 - 15 A 2905/97 - mit Einzelheiten der Festsetzung einer differenzierten Kreisumlage befaßt. In dem zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte eine kreisangehörige Kommune ohne eigenes Jugendamt den Umlagebescheid des Kreises für eine Jugendamtsumlage angegriffen. Ausgangspunkt war der mit Wirkung zum 01.01.1993 neu gefaßte § 45 Abs. 4 der Kreisordnung (entspricht § 56 Abs. 5 Kreisordnung n.F.). Durch diese Neufassung wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Investitionen im Jugendamt des Kreises ab 1993 bei der Berechnung der Jugendamtsumlage zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte den Bescheid über die Jugendamtsumlage mit dem Argument angegriffen, daß der Kreis nicht nur die ab dem Haushaltsjahr 1993 getätigten Investitionen berücksichtigt habe, sondern auch Investitionen aus dem Jahr 1981 bis 1992. Der beklagte Kreis hielt dem entgegen, daß dies mit der geänderten Rechtslage vereinbar sei, da die Zins- und Tilgungslasten aus diesen Informationen weiter fortwirkten.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; das OVG Münster hat diese Entscheidung in der Berufung aufgehoben. Dabei ist es allerdings nicht der Argumentation der klagenden Gemeinde gefolgt. Nach Auffassung des OVG Münster bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Schuldendienste für zurückliegende Investitionen aus der Zeit vor 1983. Begründet wird dies mit haushaltssystematischen Erwägungen. Maßgebend sei allein der Zeitpunkt des zu erwartenden tatsächlichen Mittelab- oder Zuflusses. Dieses Verständnis des § 45 Abs. 4 Kreisordnung werde auch gedeckt durch die Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck.

Im konkreten Fall stellte das OVG dennoch fest, daß der festgesetzte Umlagesatz für die Jugendamtsumlage nichtig sei, da der Kreis die Berechnung des Zins- und Tilgungsaufwandes fehlerhaft durchgeführt habe. Es sei der Grundsatz zu beachten, daß die Aufwendungen stets nur in der Höhe berücksichtigt werden dürfen, in der sie den Aufgaben des Kreisjugendamtes konkret zuzuordnen seien. Dabei sei zwar zu beachten, daß auch für den Vermögenshaushalt der Kreise und Gemeinden das gesamte Deckungsprinzip gelte, mithin alle Einnahmen des Vermögenshaushaltes insgesamt zur Deckung aller Ausgaben des Vermögenshaushalts dienten. Deshalb müsse den Kreisen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ausnahmsweise das Recht eingeräumt werden, die Zuordnung einer bestimmten Ausgabe zu einer bestimmten Aufgabe mit Hilfe gesicherter Erfahrungswerte und konkreter Anhaltspunkte aus dem kreiseigenen Haushaltsplan vorzunehmen, soweit eine rechnerisch genaue Kostenzuordnung nicht oder allenfalls mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich wäre. Für die Ermittlung eines umlagefähigen Fremdfinanzierungsaufwandes liege es hierbei nahe und sei auch sachgerecht, auf die von der Rechtsprechung zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach § 128 BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Hiernach sei in einem ersten Schritt der durch eine bestimmte Maßnahme ausgelöste Kreditbedarf zu ermitteln. Da sich dieser aufgrund des haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips nicht eindeutig bezifferbar ermitteln lasse, sei hierfür auf eine - anhand der durch den Haushalt des betreffenden Jahres vorgegebenen Daten errechenbare - Fremdfinanzierungsquote abzustellen. Diesen Zuordnungsgrundsatz hatte der beklagte Kreis im vorliegenden Fall nicht beachtet, da er unterstellt hatte, daß der gesamte Zuschußbedarf im Jugendhilfebereich in den Haushaltsjahren 1981 bis 1992 kreditfinanziert war. Hierin sah das OVG einen Verstoß gegen das in § 45 Abs. 4 Kreisordnung a.F. enthaltene Aufwandsüberschreibungsverbot.

Az.: IV/1 942-01

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