Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 76/2019 vom 20.12.2018

Oberverwaltungsgericht Münster zu Rollen von Abfallgefäßen

Mit Beschluss vom 05.12.2018 (Az.: 15 A 3232/17) hat das OVG NRW erneut bestätigt, dass eine Stadt in der Abfallentsorgungssatzung anordnen kann, dass Grundstückeigentümer ihre Abfallgefäße in die nächste - durchgängig durch ein Müllfahrzeug befahrbare  - Straße zu rollen haben, wenn eine unmittelbare Entleerung der Abfallgefäße vor dem Grundstück nicht möglich ist. In dem entschiedenen Fall war die Stichstraße so schmal, dass sie von einem Müllfahrzeug nahezu in voller Breite in Anspruch genommen wurde.

Ein unmittelbares Anfahren des Grundstücks mit einem Müllfahrzeug ist dann nicht möglich, wenn – so das OVG NRW – tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa aus § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung und § 16 Nr. 1 BGV C 27.

Gleichwohl weist das OVG NRW ebenso darauf hin, dass grundsätzlich im konkreten Einzelfall zu bestimmen ist, ob Abfallgefäße zu einem anderen Entleerungsort gerollt werden müssen. Entscheidend sei jeweils stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Im entschiedenen Fall war allerdings ein unmittelbares Anfahren der Grundstücke mit einem Abfallsammelfahrzeug nicht möglich, weil bei den gegebenen Sicht- und Raumverhältnissen eine unmittelbare Gefahr beim Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen für Müllwerker aber auch für Passanten, vor allem für Kinder, entstehen konnte.

Ohne Bedeutung war in diesem Zusammenhang – so das OVG NRW -, dass Müllfahrzeuge mindestens 50 Jahre rückwärts in die betreffende Straße hinein gefahren waren. Dieser Zeitablauf allein mache die Gefahrenprognose der geplanten Stadt nicht unrichtig. Maßgeblich sei nicht, ob es in der Vergangenheit zu Unfällen gekommen sei, sondern dass die bisherige Abholpraxis gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen habe.

Az.: 25.0.3 qu

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