Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 46/1998 vom 05.02.1998

OVG Münster zu Zinszahlungen zwischen Behörden

Das OVG Münster hat mit Beschluß vom 07.01.1998, 15 A 5800/95, entschieden, daß das Land Nordrhein-Westfalen rund 200.000,- DM Zinsen für verspätet überwiesene Erstattungsbeiträge an die Stadt Meerbusch zu zahlen hat. Die Stadt Meerbusch war von 1990 bis 1993 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und hatte Asylbewerber sowie Spätaussiedler in Übergangsheimen untergebracht. Die dafür notwendigen Kosten von mehr als 7 Mio. DM waren von der Bezirksregierung zu erstatten. Diese ließ sich allerdings für die Bearbeitung des Antrages mehr als ein Jahr Zeit und überwies zunächst nur Abschlagszahlungen. Mit dem Beschluß stellt das OVG Münster klar, daß das Land Anträge von Städten und Gemeinden in angemessener Frist zu bescheiden und Leistungen zu erbringen hat sowie andernfalls auch zwischen Behörden Prozeßzinsen zu zahlen sind. Die Entscheidung kann direkt bei der Geschäftsstelle unter dem dortigen Aktenzeichen angefordert werden.

Az.: N I/1 812

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