Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 22/2011 vom 10.12.2010

OVG Münster zu Steuersätzen bei der Spielautomatensteuer

Nachdem das Verwaltungsgericht Münster in mehreren gleich gelagerten Verfahren (siehe z. B. Urteil vom 19.08.2009, Az.: 9 K 1148/07) einen Steuersatz von 19 % als mit dem Erdrosselungsverbot vereinbar beurteilt hatte, ist diese Entscheidung vom OVG Münster durch Beschluss vom 15.11.2010 (Az.: 14a A2292/09) bestätigt worden. Das OVG hat den Antrag der klagenden Firma auf Zulassung der Berufung abgelehnt und ausgeführt, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Entwicklung des Bestandes von Spielhallen der Steuersatz nicht dazu geführt habe, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Entgegen dem Antragsvorbringen stelle diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Von einer Erdrosselungswirkung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihre Plätze einnehmen. Es müsse praktisch eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden.

Az.: IV 933-00

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