Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 446/2002 vom 05.08.2002

OVG Münster erneut zur differenzierten Kreisumlage

In einem weiteren Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5295/00 - hat das OVG Münster einige Unsicherheiten bei der Auslegung des § 56 Abs. 4 Kreisordnung ausgeräumt. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine große kreisangehörige Stadt gegen den Kreis geklagt und geltend gemacht, daß der Hebesatz für die allgemeine Kreisumlage fehlerhaft festgesetzt worden sei. Sie hatte darauf hingewiesen, daß im Betrag der allgemeinen Kreisumlage ein Unterdeckungsbetrag für den Bereich "Krankentransport und Rettungsdienst" berücksichtigt worden sei, obgleich sie - die Klägerin - diese Kreiseinrichtung nur in sehr geringem Maße in Anspruch nehme, weil sie über einen entsprechenden eigenen Dienst verfüge. Grundsätzlich werde der Krankentransport im Stadtgebiet von der Feuerwehr wahrgenommen. Dies treffe auch auf den Rettungsdienst zu. Der beklagte Kreis hatte demgegenüber argumentiert, daß es sich bei den kreiseigenen Rettungswachen um kostenrechnende Einrichtungen handele, die grundsätzlich nicht aus der Kreisumlage zu finanzieren seien. Dies verbiete es, die Rettungswachen als Einrichtungen i.S.d. § 56 Abs. 4 der Kreisordnung anzusehen. Lediglich ein geringer Fehlbetrag (3 %) des Rettungsdienstes sei aus allgemeinen Deckungsmitteln des Kreishaushaltes finanziert. Zwar sei eine "Bagatellgrenze" im Gesetz nicht erwähnt. Jedoch würde eine Berücksichtigung derartig geringer Beträge bei der Mehr- oder Minderbelastung bestimmter Kreisteile zu einer unzumutbaren Zersplitterung der Hebesätze der Kreisumlage führen.

Das OVG ist in seiner Urteilsbegründung der Auffassung des beklagten Kreises nicht gefolgt. Es hat festgestellt, daß der vom Kreistag festgesetzte Hebesatz für die allgemeine Kreisumlage fehlerhaft war, weil der Kreistag gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 Kreisordnung NW verpflichtet war, zugunsten der Klägerin eine dem Umfang nach näher zu bestimmende Minderbelastung zu beschließen. Der Krankentransport und Rettungsdienst des Kreises sei eine Einrichtung i.S.d. § 56 Abs. 4 Kreisordnung. Da alle tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien, komme es nicht darauf an, daß es sich um eine kostenrechnende Einrichtung handele. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Krankentransport und Rettungsdienst vollständig kostendeckend wäre.

Bei seinen Feststellungen zum Sachverhalt kam das Gericht zudem zu dem Ergebnis, daß der Unterschied zwischen der Inanspruchnahme der Kreiseinrichtung durch die Klägerin und durch die übrigen kreisangehörigen Gemeinden ersichtlich von solchem Gewicht sei, daß sich eine Gleichsetzung aller Kreisteile von vornherein verbiete.

Auch dem Argument des beklagten Kreises, es gebe eine "Bagatellgrenze", hat das OVG eine Absage erteilt. § 56 Abs. 4 Kreisordnung schreibe eine Minderbelastung ungeachtet ihrer absoluten oder relativen Höhe stets dann vor, wenn die Einrichtung einzelnen Kreisteilen in besonders geringem Maße zustatten komme. Eine "Bagatellgrenze" sei weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrer Entstehungsgeschichte zu entnehmen.

Az.: IV/1 942-01

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